Akronoischer Zollraum

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Logo des Akronoischen Zollraums

Der Akronoische Zollraum (AZR) ist eine Vereinigung aus aktuell vier STAVA-Staaten, welche Grenzkontrollen und Zollregelungen unter den Mitgliedsstaaten weitestgehend abschaffen.

Geschichte

Innerhalb des STAVA regte die Dianische Zentralrepublik immer wieder die Gründung einer gemeinsamen Zollunion an. Mehrere Länder erteilten immer wieder Absagen, das Königreich Groß-Lusslien bekundigte sein Interesse, genauso wie die Republik Ospor. Ein Expertenausschuss des dianischen Zentralparlaments und des Kontinentalen Parlaments Akronor arbeitete daraufhin einen Vertrag aus, welcher dem Königreich Groß-Lusslien vorgelegt wurde. Die Zentralrepublik und das Königreich arbeiteten daraufhin die Endversion aus, welche Anfang Februar den Stavamigliedern vorgelegt wurde. Die Reichsrepublik Wotania traten dem Projekt daraufhin bei und die teilnehmenden Staaten stimmten über den Vertrag ab, welcher angenommen und der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Die Staaten hatten darauf etwa 20 Tage Zeit, sich auf den Akronoischen Zollraum einzustellen, welcher mit dem Inkrafttreten des Vertrages am 1.3.2519 gegründet wurde. Zum 01.10.2520 wurden einige Regeln verändert. So weiten sich die Regeln für die Reise innerhalb des AZR auch auf den Flug- und Schiffverkehr aus, sodass Zollkontrollen innerhalb des Raumes hier wegfallen. Zudem wurde neben den STAVA-Staaten sechs weiteren Ländern eine visafreie Einreise ermöglicht.

Karte der Mitgliedsstaaten des AZR

Grenzkontrollen

Personenkontrollen

Im Akronoischen Zollraum werden keine dauerhaften Personenkontrollen durchgeführt. Fahrzeuge können jedoch weiterhin stichprobenartig kontrolliert werden. Das Abkommen sieht dazu folgende Maßnahmen nicht vor:

(2) Zur Durchsetzung einer freien, schnellen Personenbeförderung sind folgende Maßnahmen nur im Ausnahmefall vorgesehen:
  • Die Kontrolle jedes grenzüberschreitenden Fahrzeugs.
  • Die künstliche Behinderung des Verkehrsflusses zu Kontrollzwecken.
  • Grenzschließungen.
  • Einreiseverweigerungen.

Weiterhin möglich sind folgende Maßnahmen:

  • Die stichprobenartige Kontrolle einzelner Fahrzeuge.
  • Die Überprüfung verdächtiger Fahrzeuge an Grenzübergängen.
  • Einreiseverbote nach VIII


Auch für ausländische Fahrzeuge sind keine umfassenderen Kontrollen an Grenzen innerhalb des Raumes vorgesehen. Diese werden an Außengrenzen durchgeführt. Somit ist der Personenverkehr innerhalb des Mitgliedraumes erheblich vereinfacht, da es zu keinen Verzögerungen an Grenzübergängen oder langwierigen Kontrollen kommt.

Güterverkehr

Gütertransporte werden in zwei Bereiche eingeteilt: sogenannter Interner Güterverkehr (IGV), und externer Güterverkehr (EGV). IGV sind Gütertransporte welche aus einem Mitgliedsstaat stammen und sich im AZR bewegen. Diese werden nach 3.2 ebenso wie der Personenverkehr nicht kontrolliert. Sie können den AZR verlassen, müssen bei der Wiedereinreise allerdings mit Kontrollen an einer Außengrenze des Raumes rechnen, das heißt der interne Verkehr muss nicht im AZR bleiben, auch Transporte mit Start- und Zielort im AZR, welche diesen auf der Route jedoch verlassen, zählen als IGV.

Interner Lieferschein nach Ospor
Externer Lieferschein nach Ospor

EGV sind Gütertransporte aus Staaten, welche dem Zollraum nicht angehören, zum Beispiel aus anderen STAVA-Staaten. EGV kann innerhalb des Raumes nach nationalem Recht unabhängig kontrolliert sowie Einreisebestimmungen erhoben werden. Jedes Transportfahrzeug, welches sich im AZR bewegt, erhält einen Lieferschein. IGV erhält diesen in blau, EGV in rot. Die Lieferscheine werden an der Windschutzscheibe angebracht und an den Grenzübergängen elektronisch erfasst. IGV für den IGV sind keine Kontrollen vorgesehen. EGV kann auch innerhalb des AZR an jeder Staatsgrenze kontrolliert werden, dies ist aber nicht zwangsläufig bei jedem Fahrzeug vorgesehen und kann ebenso wie beim Personenverkehr nur stichprobenartig erfolgen.

Zwischen den Mitgliedsstaaten existieren keine Einreisebeschränkungen oder Zollstrafen für den Güterverkehr. An Flughäfen werden sowohl Personen- als auch Güterkontrollen nach nationalem Recht des jeweiligen Landes durchgeführt, hier gelten bisher keine besonderen Regeln des AZR. Flughäfen sind als Außengrenzen definiert, somit können sowohl bei der Ausreise als auch bei der Einreise an Flughäfen umfassende Kontrollen durchgeführt.

Reiseverkehr

Visum

Personen, welche in den Akronoischen Zollraum einreisen möchten, benötigen ein Visum für den AZR, nationale Visa der einzelnen Mitgliedsstaaten gibt es keine. Dieses kann in jeder Auslandsvertretung der Mitgliedsstaaten, also in Botschaften der dianischen Zentralrepublik, des Königreichs Groß-Lussliens sowie Ospor und Wotania beantragt werden. Visakontrollen finden nur bei der Einreise in den AZR statt, zwischen den Ländern gibt es keine Visakontrollen. Visa gelten immer für den gesamten Akronischen Zollraum. Ein Visum gilt grundsätzlich 90 Tage, für längere Aufenthalte muss eine Aufenthaltsgenehmigung in einem der AZR-Staaten beantragt werden, welche allerdings, sofern stattgeben, weiterhin Reisen im gesamten AZR erlaubt. Eine Einreise ohne Visa ist aus folgenden Staaten möglich:

Grenzübergänge

Grenzübergänge zwischen den AZR-Mitgliedsstaaten bleiben bestehen und sind dauerhaft von den Grenzbehörden des jeweiligen Landes besetzt. Grundsätzlich sind Grenzübergänge in zwei Fahrspuren augeteilt, wobei eine für externen Güterverkehr und die andere für internen Güterverkehr und Personenverkehr verwendet wird.

Grenzbehörden

Jedes Land verfügt weiterhin über eine Grenzbehörde, welche die Kontrollen sowohl an internen Grenzen als auch an Außengrenzen des AZR in Kooperation mit Kräften aus anderen Ländern durchführt, damit die Außengrenzen stärker kontrolliert werden. Der akronoische Zollraum hat das Ziel, die einzelnen Grenzbehörden eng miteinander zu verbinden und eine intensive Kooperation zu fördern.

Kennzeichen

Jeder AZR-Mitgliedsstaat stattet am dem 1.3.2519 alle Fahrzeuge mit einem einheitlichen KfZ-Kennzeichen aus. Alle Staaten verfügen über die KfZ-Kennung AZR. Auf dem Kennzeichen ist sowohl eine AZR-Kennung sowie die Landesflagge angebracht. Dies dient der einfacheren Unterscheidung an Grenzübergängen. Zum 01.01.2520 wurde alle alten Kennzeichen in der dianischen Zentralrepublik an gewöhnlichen Fahrzeugen ungültig, in den anderen drei Mitgliedsstaaten ist eine Doppelverwendung möglich, das AZR-Kennzeichen wird bei Neuzulassungen ausgehändigt, wärend an allen anderen Fahrzeugen das alte Kennzeichen weiterverwendet werden kann. Ein Wechsel zum AZR-Kennzeichen ist ebenso möglich.

Ein lussisches Kennzeichen

Mitglieder

# Staat Flagge Hauptstadt Beitrittsdatum
1 Königreich Groß-Lusslien
FlagKGL.png
Lenn 1.3.2519 (Gründungsmitglied)
2 Republik Ospor
FlaggeOspor.png
Bugovina 1.3.2519 (Gründungsmitglied)
3 Reichsrepublik Wotania
Wotania.png
Utgard 1.3.2519 (Gründungsmitglied)
4 Dianische Zentralrepublik
Nationalflagge DZR.png
Altaan 1.3.2519 (Gründungsmitglied)