Vertrag von Aramir

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Die Mitgliedsstaaten des Staatenverbunds 2520

Der Vertrag von Aramir ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den acht Mitgliedsstaaten des Staatenverbund Akronor. Er wurde auf einer Gipfelsitzung im nordakronoischen Aramir am 03. Januar 2521 verabschiedet. Der Vertrag regelt erstmals die Bedingungen und den Ablauf im Falle eines möglichen Austritts eines Mitgliedsstaats aus dem Verbund. Er ist nach dem Vertrag von Narolava das zweite Ergänzungsdokument zum Vertrag von Lenn.

Der Austritt aus dem Staatenverbund ist der rechtliche und politische Prozess, durch den ein STAVA-Mitgliedstaat den Staatenverbund verlässt. Artikel 97 des Vertrags von Aramir besagt, dass "jeder Mitgliedstaat [..] im Einklang mit seiner eigenen verfassungsrechtlichen Ordnung beschließen [kann], den Verbund zu verlassen".

STAVA-Austritt

Verfahren

Mit Artikel 97 des Vertrags von Aramir wurde 2521 erstmals ein Verfahren für den freiwilligen Austritt eines Mitgliedstaats aus dem STAVA eingeführt. Der Artikel besagt Folgendes:

  1. Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seiner eigenen verfassungsrechtlichen Ordnung beschließen, den Verbund zu verlassen.
  2. Jeder Staat, der auf seine Mitgliedschaft zu verzichten wünscht, richtet eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten der Kommission, der den Akronoischen Gipfel davon unterrichtet. Der Verbund handelt auf der Grundlage der Leitlinien des Akronoischen Gipfels ein Abkommen mit diesem Staat aus und schließt es ab, in dem die Modalitäten seines Austritts unter Berücksichtigung des Rahmens für seine künftigen Beziehungen zum Verbund festgelegt werden. Es wird im Namen des Verbunds vom Gipfel mit qualifizierter Mehrheit und nach Zustimmung des Akronoischen Parlaments geschlossen.
  3. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum der Notifikation tritt der Rechtsakt, sofern das Austrittsgesuch nicht zurückgezogen wird, für den verzichtenden Staat außer Kraft, der damit aufhört, dem Staatenverbund anzugehören. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, wenn der Gipfel im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat einstimmig zustimmt.
  4. Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Akronoischen Gipfels, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den Beratungen des Gipfels noch an den ihn betreffenden Beschlüssen teil.
  5. Beantragt ein aus dem Verbund ausgetretener Staat den Wiedereintritt, so unterliegt sein Antrag dem Verfahren nach Artikel 92.

Übermittlung

Sobald also ein Mitgliedstaat dem Präsidenten der Akronoischen Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, auszutreten, beginnt ein Zeitraum, in dem ein Austrittsabkommen ausgehandelt wird. Der Präsident informiert daraufhin alle Mitglieder des Akronoischen Gipfels, welcher an seiner nächsten Zusammenkunft darüber tagt. Das Abkommen soll die Modalitäten des Austritts festlegen und die künftigen Beziehungen des Landes zum Verbund skizziert. Der Beginn des Prozesses liegt in der Hand des Mitgliedsstaates, der austreten will.

Austrittsabkommen

Die Verträge des Staatenverbunds Akronor enden für den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder, in Ermangelung eines solchen Abkommens, zwölf Monate nachdem der Mitgliedstaat dem Kommissionspräsidenten seine Austrittsabsicht mitgeteilt hat, wobei diese Frist durch einstimmige Zustimmung des Gipfels verlängert werden kann.

Das Austrittsabkommen wird im Namen des STAVA von der Akronoischen Kommission auf der Grundlage eines Mandats der verbleibenden Mitgliedstaaten ausgehandelt, die im Gipfel der Verbunds zusammentreten. Es muss die Modalitäten des Austritts unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen des Mitgliedstaats zum STAVA festlegen, ohne diesen Rahmen jedoch selbst zu regeln. Das Abkommen muss auf STAVA-Seite vom Gipfel mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Akronoischen Parlaments genehmigt werden. Damit das Abkommen den Gipfel des STAVA passieren kann, muss es von mindestens 55 Prozent der fortbestehenden Mitgliedsstaaten, die mindestens 60 Prozent ihrer Bevölkerung repräsentieren (qualifizierte Mehrheit), gebilligt werden.

Sollten die Verhandlungen nicht zu einem ratifizierten Abkommen führen, scheidet das austretende Land ohne Abkommen aus, und die STAVA-Verträge treten für das austretende Land außer Kraft, ohne dass eine Ersatz- oder Übergangsregelung getroffen wird. In Bezug auf den Handel würden die Parteien wahrscheinlich den Regeln der Welthandelsorganisation zu Zöllen folgen.

Wiedereintritt oder einseitiger Widerruf

Absatz 3 des Artikel 97 regelt, dass es dem Mitgliedsstaat während der zwölfmonatigen Übergangsfrist gestattet ist, sein Austrittsgesuch einseitig zurückzuziehen. Auch wenn der Widerruf im Vertrag von Aramir nicht weiter spezifiziert wird, erklärte die Kommissionspräsidentin Sônia Bosco Mantovani, dass ein einseitiger Widerruf "nach einem demokratischen Verfahren in Übereinstimmung mit den nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften" ablaufen und so akzeptiert werden könne.

Die Verlängerung der zwölfmonatigen Frist von der Notifizierung bis zum Austritt aus dem Verbund erfordert nach wie vor die einstimmige Unterstützung aller Mitgliedsländer, das ist in Artikel 97 (3) klar festgelegt.

Sollte ein ehemaliger Mitgliedsstaat versuchen, dem Staatenverbund Akronor wieder beizutreten, nachdem er diesen tatsächlich verlassen hat, unterläge er den gleichen Bedingungen wie jedes andere Bewerberland und müsste einen Beitrittsvertrag aushandeln, der von jedem Mitgliedsstaat ratifiziert wird.

Suspension

Der Vertrag von Lenn sah ursprünglich keine Suspension der Mitgliedschaft vor. Durch Artikel 94 des Vertrags von Aramir können die Rechte von Mitgliedsstaaten jedoch eingeschränkt werden. Artikel 94 sieht folgendes vor:

  1. Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Akronoischen Parlaments oder der Akronoischen Kommission kann der Gipfel mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Akronoischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte des Staatenverbunds durch einen Mitgliedstaat besteht. Bevor der Gipfel eine solche Feststellung trifft, hört er den betreffenden Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren Empfehlungen an ihn richten. Der Gipfel prüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu einer solchen Feststellung geführt haben, weiterhin zutreffen.
  2. Der Akronoische Gipfel kann auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Akronoischen Parlaments einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, sich zu äußern.
  3. Wurde eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Gipfel mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betreffenden Mitgliedstaat ergeben, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Gipfel. Dabei berücksichtigt der Gipfel die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen.
  4. Die Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats aus diesem Vertrag sind für diesen Staat in jedem Fall weiterhin verbindlich.
  5. Der Gipfel kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn sich die Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, geändert hat.