Völkerrat

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Flagge-Grundistan.png Völkerrat
Verfassungsorgan der VRG
Völkerrat-vrg.png
Sitz Haus des Volkes, Oberfurt
Legislaturperiode zwei Jahre
Abgeordnete 100, parteilos
Vorsitz Theofried Stockmann
Aufsicht Volksgericht
Funktion Überwachung und Mitwirkung in der Gesetzgebung mit der Volksgenossenschaft
letzte Wahl 2519
nächste Wahl Ende 2521 für 2522-2524
Vrg-flagge-schräg.png

Der Völkerrat (offiziell: Der Rat des Volkes der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans) ist ein Verfassungsorgan der Volksrepublik Grundistan. Er repräsentiert das Volk und Überwacht gemeinsam mit dem Volksgericht die Gesetzgebung des Direktoriums.

Mandatvergabe

Dem grundischen Wahlrecht nach werden Vertreter des Volkes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 50 Verwaltungsbezirken gewählt. Durch die Wahl erhalten sie ein Mandat, den politischen Vertretungsauftrag, dem das Wahlvolk dem Mitglied des Völkerrates erteilt. Zur Wahl dürfen sich alle Bürger der Volksrepublik Grundistan aufstellen, die mindestens das 20. Lebensjahr vollendet haben und seit 3 Jahren die Bürgerschaft der Volksrepublik Grundistan tragen. Ein weiteres Kriterium ist die "in der Person liegenden Unabhängigkeit der politischen Anschauung": Gemeint ist damit, dass eine sich zur Wahl aufstellende Person zum Zeitpunkt der Wahl keiner politischen Partei angehören darf. Kein Volksgenosse darf zur Aufstellung als Kandidat zum politischer Vertreter des Volkes gewzungen werden.

Völkerrat-Mandatvergabe.png

Ablauf der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung in der Volksrepublik Grundistan ist eines der komplexesten und längsten auf ganz Ultos.

  1. Ein oder mehere Abgeordnete des Kollektivs legen dem Direktorium einen Vorschlag für einen Gesetz vor
  2. Es findet eine Anhörung innerhalb des Direktoriums statt
  3. Ausarbeitung oder Verwerfen des Entwurfs
  4. Erste Abstimmung im Direktorium
  5. Vorlage des Entwurfs dem Völkerrat
  6. Anhörung im Völkerrat
  7. Erste Abstimmung im Völkerrat
  8. Geänderte Fassung wird der Volksgenossenschaft vorgelegt
  9. Zweite Abstimmung im Direktorium
  10. ggf. letzte Änderungen [bei Änderungen: Wiederholung ab Punkt 5]
  11. Einreichung des Gesetzesentwurf ins Volksgericht. Hier wird der Entwurf auf Richtigkeit und auf Einwandfreiheit geprüft. Es dürfen keine Änderungen im Inhalt vorgenommen werden!
  12. Rücksendung an das Direktorium
  13. Dritte Abstimmung im Direktorium
  14. Vorlage des berichtigten Entwurfs beim Völkerrat
  15. Zweite Abstimmung im Völkerrat
  16. Öffentlicher Zugang zum Gesetzesentwurf
  17. Erste Volksabstimmung
  18. Gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von drei Monaten (Anhörung des Volkes)
  19. Letzte Änderungen durch das Direktorium, des Völkerrates sowie des Volksregrichts möglich
  20. Zweite Volksabstimmung
  21. Verabschiedung des Entwurfs im Direktorium

Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.

Die Sonderversammlung

In einem absoluten Notstand legt die Verfassung fest, bildet sich automatisch eine Sonderversammlung aller 50 Verwaltungszonen des Landes. Dabei kommen alle gewählten Abgeordneten des momentanen Völkerrates sowie die der Volksgenossenschaft und die obersten Volksgenossen der Verwaltungszonen zusammen und üben die ihnen von der Verfassung gegebene legislative Gewalt aus. Das Volksgericht hat dabei das Veto-Recht. Über das Verkünden eines absoluten Notstandes entscheidet die große Mehrheit der Verwaltungszonen und/oder der Völkerrat. In der Geschichte der Volksrepublik Grundistan kam es bis jetzt nur ein Mal zum Verkünden eines absoluten Notstandes und dadurch zur Bildung der Sonderversammlung, die im Jahre 2402 stattfand.