Volksgericht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Ultos
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 71: Zeile 71:
  
 
Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.
 
Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.
 +
 +
== Sonderregelungen ==
 +
* Sobald ein Abgeordneter aus dem Kollektiv ausscheidet und es vorher nicht vermutbar war, wird das gesamte Direktorium aufgelöst und ein neues vom Volk gebildet. Bis zur Ernennung der neuen Volksgenossen und Volksgenossenschaft regiert mit starken Einschränkungen das Volksgericht und erlässt nur im Notstand — und nur per einfachen Mehrheit des Volkes — Gesetze.

Version vom 21. November 2020, 16:00 Uhr

Flagge-Grundistan.png Volksgericht
— Verfassungsorgan der VRG —
Volksgericht.png
Sitz Volksgericht, Oberfurt
Vorsitz Cloé Horsa
Aufsicht de jure: Volk,
de facto: Völkerrat, Volksgenossenschaft
Funktion Überwachung der Gesetzgebung der Volksgenossenschaft; Ausübung juristischer Angelegenheiten
Vrg-flagge-schräg.png

Das Volksgericht (amtlich: Gericht des Volkes der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans) ist in der Volksrepublik Grundistan ein Verfassungsgericht und das höchste unabhängige Verfassungsorgan der grundischen Justiz. Es übt die Aufsicht der Volksgenossenschaft und der des Völkerrates aus, ohne dabei in die unabhängige Arbeit dieser einzugreifen. Neben dieser Aufgabe überprüft das Gericht den Entwurf eines Gesetzes der Volksgenossenschaft auf Richtigkeit und Einwandfreiheit.

Hauptgerichtssaal
Öffentlich zugänglicher Gerichtssaal

Juristische Angelegenheiten

Ales letzte und höchste unabhängige Instanz der Justiz in der Volksrepublik Grundistan, verteidigt das Volksgericht das grundische Recht und dessen ordentliche Verfassung.

Die Instanzen gliedern sich in folgender, aufsteigender Reihenfolge:

  • Verwaltungsgericht
  • Bezirksgericht
  • Staatsgericht
  • Volksgericht

Verwaltungsgerichte

Diese Art von Gerichten sind die ersten Anlaufstelle für Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder Regelungen. Anklagungen gegen Rechtsvorschriten oder Beschwerden gegen den Staat oder die Verwaltungszone müssen hier eingereicht werden.

Bezirksgerichte

Bezirksgerichte verteidigen die Rechte eines Bezirks, in dem mehrere Verwaltungszonen geliedert sind. Gerichte dieser Art dienen der Schlichtung eines Rechtsstreits, wenn auf der vorherigen Instanz — also der der Verwaltungsgerichte — es zu keinem Befund oder Beschluss gekommen ist oder sich der Angeklagte und der Klagende nicht einigen konnten.

Staatsgericht

Als letzte Hürde vor der höchsten Instanz dient das Staatsgericht zur Klärung und Einigung zwischen mehreren Parteien. Im Volksmund wird diese Instanz als "Terrorgericht" bezeichnet. Alle Fälle, die auf den vorherigen Instanzen nicht geklärt werden konnten, kommt es hier in der Regel zu einem Beschluss. Das grundische Strafrecht gibt gesetzlich vor, dass das Staatsgericht zur "Einigung eines Beschlusses" kommen soll. "Gelingt es nicht, eine Einigung zwischen dem Klagenden und dem Angeklagten zu erreichen, sind vom zuständigen Richter alle Maßnahmen zur Einigung schnellstmöglichst durchzuführen, indem jeder Sachverhalt auf das Detail geprüft wird.". So müssen beim Staatsgericht viele Unterlagen eingereicht werden, damit es zu einer Einigung kommt. Nicht zuletzt bezeichneten viele Bürger dieses Gericht als kompliziertestes Gericht auf ganz Ultos, da es stark von Bürokratie geprägt ist. Nur selten kommt es zu keiner Einigung und zur Überführung auf die nächste und letzte Instanz. De facto kann das Staatsgericht als letzte Instanz angesehen werden.

Ablauf der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung in der Volksrepublik Grundistan ist eines der komplexesten und längsten auf ganz Ultos.

  1. Ein oder mehere Abgeordnete des Kollektiv legen dem Direktorium einen Vorschlag für einen Gesetz vor
  2. Es findet eine Anhörung innerhalb des Direktoriums statt
  3. Ausarbeitung oder Verwerfen des Entwurfs
  4. Erste Abstimmung im Direktorium
  5. Vorlage des Entwurfs dem Völkerrat
  6. Anhörung im Völkerrat
  7. Erste Abstimmung im Völkerrat
  8. Geänderte Fassung wird der Volksgenossenschaft vorgelegt
  9. Zweite Abstimmung im Direktorium
  10. ggf. letzte Änderungen [bei Änderungen: Wiederholung ab Punkt 5]
  11. Einreichung des Gesetzesentwurf ins Volksgericht. Hier wird der Entwurf auf Richtigkeit und auf Einwandfreiheit geprüft. Es dürfen keine Änderungen im Inhalt vorgenommen werden!
  12. Rücksendung an das Direktorium
  13. Dritte Abstimmung im Direktorium
  14. Vorlage des berichtigten Entwurfs beim Völkerrat
  15. Zweite Abstimmung im Völkerrat
  16. Öffentlicher Zugang zum Gesetzesentwurf
  17. Erste Volksabstimmung
  18. Gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von drei Monaten (Anhörung des Volkes)
  19. Letzte Änderungen durch das Direktorium, des Völkerrates sowie des Volksregrichts möglich
  20. Zweite Volksabstimmung
  21. Verabschiedung des Entwurfs im Direktorium

Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.

Sonderregelungen

  • Sobald ein Abgeordneter aus dem Kollektiv ausscheidet und es vorher nicht vermutbar war, wird das gesamte Direktorium aufgelöst und ein neues vom Volk gebildet. Bis zur Ernennung der neuen Volksgenossen und Volksgenossenschaft regiert mit starken Einschränkungen das Volksgericht und erlässt nur im Notstand — und nur per einfachen Mehrheit des Volkes — Gesetze.