Verfassung der VRG: Unterschied zwischen den Versionen
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== Präambel == | == Präambel == |
Version vom 3. Januar 2021, 14:07 Uhr
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Titel | Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans | ||
Kurztitel | Verfassung der VRG | ||
Geltungsbereich | Volksrepublik Grundistan | ||
Erlassen | 26.11.2386 | ||
Inkrafttreten | 01.01.2387 | ||
Letzte Änderung durch | Volksentscheid | ||
Inkrafttreten der letzten Änderung | 01.01.2519 | ||
Die Verfassung der Volksrepublik Grundistan (amtlich Die Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistan) ist die niedergeschriebene Fassung über die Grundsätze und Ordnungen der grundischen Völker. Sie wurde im Jahre 2386 verfasst und ist im Jahre 2387 in kraft getreten. Sie regelt u.a. die klare Trennung der von ihr festgeleten Gewalten und Organe.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
"Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschlusse, die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das grundische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, die nachstehende demokratische Verfassung."
Erster Hauptteil
Artikel 1
Des Volkes Wille ist des Staates Verpflichtung.
Artikel 2
(1) Grundistan ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.
Artikel 3
(1) Grundistan ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Es dient dem Gemeinwohl.
(2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. Er fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Grundistan, in Stadt und Land.
Artikel 4
Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
Artikel 5
(1) Die gesetzgebende Gewalt steht dem Volk zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.
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