Verfassung der VRG: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Die Verfassung der Volksrepublik Grundistan''' (amtlich '''''Die Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistan''''') ist die niedergeschriebene Fassung über die Grundsätze und Ordnungen der grundischen Völker. Sie wurde im Jahre 2386 verfasst und ist im Jahre 2387 in kraft getreten. Sie regelt u.a. die klare Trennung der von ihr festgeleten Gewalten und [[Verfassungsorgane der VRG|Organe]].
  
 
== Präambel ==
 
== Präambel ==

Version vom 3. Januar 2021, 14:07 Uhr

Flagge-Grundistan.png Verfassung der VRG
Verfassungsorgan der VRG
Verfassung-vrg.png
Titel Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans
Kurztitel Verfassung der VRG
Geltungsbereich Volksrepublik Grundistan
Erlassen 26.11.2386
Inkrafttreten 01.01.2387
Letzte Änderung durch Volksentscheid
Inkrafttreten der letzten Änderung 01.01.2519
Vrg-flagge-schräg.png

Die Verfassung der Volksrepublik Grundistan (amtlich Die Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistan) ist die niedergeschriebene Fassung über die Grundsätze und Ordnungen der grundischen Völker. Sie wurde im Jahre 2386 verfasst und ist im Jahre 2387 in kraft getreten. Sie regelt u.a. die klare Trennung der von ihr festgeleten Gewalten und Organe.

Präambel

"Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschlusse, die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das grundische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, die nachstehende demokratische Verfassung."

Erster Hauptteil

Artikel 1

Des Volkes Wille ist des Staates Verpflichtung.

Artikel 2

(1) Grundistan ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

(2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.

Artikel 3

(1) Grundistan ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Es dient dem Gemeinwohl.

(2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. Er fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Grundistan, in Stadt und Land.

Artikel 4

Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.

Artikel 5

(1) Die gesetzgebende Gewalt steht dem Volk zu.

(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

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