Begam: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Faktoren, die die herausragende politische Stellung des ancalischen Begam begründen, sind:<br> | |
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− | + | Der Begam kann für die unmittelbar folgende Amtsperiode nur einmal wiedergewählt werden und in Summe zehn Jahre ununterbrochen im Amt sein. Trotz Unklarheit des Gesetzes ist herrschende Lehre, dass nach einer solchen 10-jährigen Amtsdauer (mit je zwei 5-jährigen Funktionsperioden) dieselbe Person eine wieder maximal 10-jährige Amtsdauer nur bekleiden darf, wenn dazwischen zumindest eine (volle, das heißt 5-jährige) Funktionsperiode liegt.<br> | |
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+ | Nach U-VG kann der Begam auf Antrag der Unionsregierung das Ablatium der UAF auflösen, allerdings nur einmal aus gleichem Anlass. Die Rechtsfolgen einer Ablatiumsauflösung durch den Begam sind dabei andere als jene der Selbstauflösung des Ablatiums. Wird die Legislaturperiode durch Entschließung des Staatsoberhauptes beendet, ist das Ablatium mit sofortiger Wirkung aufgelöst und damit handlungsunfähig. Der ständige Unterausschuss des Hauptausschusses bleibt als Notstandsausschuss jedoch jedenfalls bestehen, bis das neu gewählte Ablatium zusammentritt. Davor kann der Begam gegebenenfalls mit dessen Zustimmung und auf Antrag der Unionsregierung Notverordnungen erlassen. Im Falle der Selbstauflösung tagt das alte Ablatium bis zum Zusammentreten des neu gewählten.<br> | ||
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Der ancalische Begam muss keine Rechenschaft über sein Budget ablegen. Zudem kann das Ablatium ihn nur wegen Hochverrats und Verhaltens, das „offensichtlich unvereinbar mit seiner Amtsausübung“ ist, abwählen.<br> | Der ancalische Begam muss keine Rechenschaft über sein Budget ablegen. Zudem kann das Ablatium ihn nur wegen Hochverrats und Verhaltens, das „offensichtlich unvereinbar mit seiner Amtsausübung“ ist, abwählen.<br> | ||
=> [[Liste der Begami der UAF|Liste der bisherigen Begami der UAF]]. | => [[Liste der Begami der UAF|Liste der bisherigen Begami der UAF]]. | ||
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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2024, 14:22 Uhr
Der Begam ist das Staatsoberhaupt der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF).
Anders als in vielen anderen parlamentarischen Demokratien, in denen das jeweilige Staatsoberhaupt überwiegend repräsentative Aufgaben hat, besitzt der ancalische Begam ein hohes Maß an politischer Macht.
Grundsätzlich zum Begam wählbar sind alle ancalischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Begam wird alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt. Erforderlich ist eine absolute Mehrheit. Wird diese nicht beim ersten Wahlgang erreicht, so gibt es im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Faktoren, die die herausragende politische Stellung des ancalischen Begam begründen, sind:
Der Begam der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF) ist gemäß Unions-Verfassungsgesetz (U-VG) das auf fünf Jahre gewählte Staatsoberhaupt der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF).
Der Begam kann für die unmittelbar folgende Amtsperiode nur einmal wiedergewählt werden und in Summe zehn Jahre ununterbrochen im Amt sein. Trotz Unklarheit des Gesetzes ist herrschende Lehre, dass nach einer solchen 10-jährigen Amtsdauer (mit je zwei 5-jährigen Funktionsperioden) dieselbe Person eine wieder maximal 10-jährige Amtsdauer nur bekleiden darf, wenn dazwischen zumindest eine (volle, das heißt 5-jährige) Funktionsperiode liegt.
Er ist – neben den Anionen (Unionsministern), den Unter-Anionen (Unionssekretären) und den Mitgliedern der Unionsstaatenregierungen – ein oberstes Organ der Vollziehung nach U-VG. Zu den Kernkompetenzen des Begam gehören die Ernennung des Tur-Anions (Regierungschef) und, auf dessen Vorschlag, der weiteren Mitglieder der Unionsregierung sowie die Möglichkeit, auf Ersuchen der Regierung das Ablatium (Parlament) der UAF aufzulösen.
Die Stellung des Begam und seine Kompetenzen definieren die Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF) als sogenannte parlamentarische Semipräsidialrepublik.
Kompetenzen
Der Begam ernennt gemäß U-VG den Tur-Anion und auf dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder der Unionsregierung und die Unter-Anione. Der Begam ist bei der Ernennung des Tur-Anion rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Da jedoch das Ablatium der UAF durch ein Misstrauensvotum einzelnen Regierungsmitgliedern oder der gesamten Unionsregierung jederzeit das Vertrauen entziehen kann, ist der Begam in der politischen Praxis gezwungen, die Mehrheitsverhältnisse im Ablatium der UAF zu berücksichtigen.
Auflösung des Ablatiums
Nach U-VG kann der Begam auf Antrag der Unionsregierung das Ablatium der UAF auflösen, allerdings nur einmal aus gleichem Anlass. Die Rechtsfolgen einer Ablatiumsauflösung durch den Begam sind dabei andere als jene der Selbstauflösung des Ablatiums. Wird die Legislaturperiode durch Entschließung des Staatsoberhauptes beendet, ist das Ablatium mit sofortiger Wirkung aufgelöst und damit handlungsunfähig. Der ständige Unterausschuss des Hauptausschusses bleibt als Notstandsausschuss jedoch jedenfalls bestehen, bis das neu gewählte Ablatium zusammentritt. Davor kann der Begam gegebenenfalls mit dessen Zustimmung und auf Antrag der Unionsregierung Notverordnungen erlassen. Im Falle der Selbstauflösung tagt das alte Ablatium bis zum Zusammentreten des neu gewählten.
Der ancalische Begam muss keine Rechenschaft über sein Budget ablegen. Zudem kann das Ablatium ihn nur wegen Hochverrats und Verhaltens, das „offensichtlich unvereinbar mit seiner Amtsausübung“ ist, abwählen.