Verfassung der VRG: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Die Verfassung der Volksrepublik Grundistan''' (amtlich '''''Die Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistan''''') ist die niedergeschriebene Fassung über die Grundsätze und Ordnungen der grundischen Völker. Sie wurde im Jahre 2386 verfasst und ist im Jahre 2387 in kraft getreten. Sie regelt u.a. die klare Trennung der von ihr festgeleten Gewalten und [[Verfassungsorgane der VRG|Organe]].
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== Präambel ==
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"Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschlusse, die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das grundische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, die nachstehende demokratische Verfassung."
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== Erster Hauptteil: Die Grundrechte der Staatsbürger  ==
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=== Artikel 1 ===
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Des Volkes Wille ist des Staates Verpflichtung. Gesetze und Ordnungen gelten entsprechend.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
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(2) Das Recht auf Leben wird garantiert.
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(3) Das allgemeine Wohlbefinden jedes einzelnen Menschen ist zu gewährleisten.
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(4) Die Freiheit aller Staatsbürger ist unantastbar. Nur durch Gesetz darf sie eingeschränkt werden.
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(5) Bildung ist frei und unabhängig. Öffentliche Einrichtungen, die die allgemeine Bildung der Bevölkerung stärken sind dazu verpflichtet, dieses Grundrecht umzusetzen.
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[[Kategorie:Verfassung]]

Aktuelle Version vom 18. Mai 2023, 17:17 Uhr

Flagge-Grundistan.png Verfassung der VRG
Verfassungsorgan der VRG
Verfassung-vrg.png
Titel Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans
Kurztitel Verfassung der VRG
Geltungsbereich Volksrepublik Grundistan
Erlassen 26.11.2386
Inkrafttreten 01.01.2387
Letzte Änderung durch Volksentscheid
Inkrafttreten der letzten Änderung 01.01.2519
Vrg-flagge-schräg.png

Die Verfassung der Volksrepublik Grundistan (amtlich Die Verfassung der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistan) ist die niedergeschriebene Fassung über die Grundsätze und Ordnungen der grundischen Völker. Sie wurde im Jahre 2386 verfasst und ist im Jahre 2387 in kraft getreten. Sie regelt u.a. die klare Trennung der von ihr festgeleten Gewalten und Organe.

Präambel

"Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschlusse, die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das grundische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, die nachstehende demokratische Verfassung."

Erster Hauptteil: Die Grundrechte der Staatsbürger

Artikel 1

Des Volkes Wille ist des Staates Verpflichtung. Gesetze und Ordnungen gelten entsprechend.

Artikel 2

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Das Recht auf Leben wird garantiert.

(3) Das allgemeine Wohlbefinden jedes einzelnen Menschen ist zu gewährleisten.

(4) Die Freiheit aller Staatsbürger ist unantastbar. Nur durch Gesetz darf sie eingeschränkt werden.

(5) Bildung ist frei und unabhängig. Öffentliche Einrichtungen, die die allgemeine Bildung der Bevölkerung stärken sind dazu verpflichtet, dieses Grundrecht umzusetzen.