Volksgericht

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Flagge-Grundistan.png Volksgericht
— Verfassungsorgan der VRG —
Volksgericht.png
Sitz Volksgericht, Oberfurt
Vorsitz Cloé Horsa
Aufsicht de jure: Volk,
de facto: Völkerrat, Volksgenossenschaft
Funktion Überwachung der Gesetzgebung der Volksgenossenschaft; Ausübung juristischer Angelegenheiten
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Das Volksgericht (amtlich: Gericht des Volkes der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans) ist in der Volksrepublik Grundistan ein Verfassungsgericht und das höchste unabhängige Verfassungsorgan der grundischen Justiz. Es übt die Aufsicht der Volksgenossenschaft und der des Völkerrates aus, ohne dabei in die unabhängige Arbeit dieser einzugreifen. Neben dieser Aufgabe überprüft das Gericht den Entwurf eines Gesetzes der Volksgenossenschaft auf Richtigkeit und Einwandfreiheit.

Ablauf der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung in der Volksrepublik Grundistan ist eines der komplexesten und längsten auf ganz Ultos.

  1. Ein oder mehere Abgeordnete des Kollektiv legen dem Direktorium einen Vorschlag für einen Gesetz vor
  2. Es findet eine Anhörung innerhalb des Direktoriums statt
  3. Ausarbeitung oder Verwerfen des Entwurfs
  4. Erste Abstimmung im Direktorium
  5. Vorlage des Entwurfs dem Völkerrat
  6. Anhörung im Völkerrat
  7. Erste Abstimmung im Völkerrat
  8. Geänderte Fassung wird der Volksgenossenschaft vorgelegt
  9. Zweite Abstimmung im Direktorium
  10. ggf. letzte Änderungen [bei Änderungen: Wiederholung ab Punkt 5]
  11. Einreichung des Gesetzesentwurf ins Volksgericht. Hier wird der Entwurf auf Richtigkeit und auf Einwandfreiheit geprüft. Es dürfen keine Änderungen im Inhalt vorgenommen werden!
  12. Rücksendung an das Direktorium
  13. Dritte Abstimmung im Direktorium
  14. Vorlage des berichtigten Entwurfs beim Völkerrat
  15. Zweite Abstimmung im Völkerrat
  16. Öffentlicher Zugang zum Gesetzesentwurf
  17. Erste Volksabstimmung
  18. Gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von drei Monaten (Anhörung des Volkes)
  19. Letzte Änderungen durch das Direktorium, des Völkerrates sowie des Volksregrichts möglich
  20. Zweite Volksabstimmung
  21. Verabschiedung des Entwurfs im Direktorium

Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.