UAF-Ablatiumwahlgesetz

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UAF-Ablatiumwahlgesetz

Gesetz der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro

Langtitel Gesetz über die Wahl zum Ablatium der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro
Abkürzung UAWG
Rechtsgebiet Wahlrecht, Staatsorganisationsrecht
Geltungsbereich Unionsrepublik Ancalim-Feanaro
Gesetzgeber Ablatium
Grundmandatszahl 445
Wahlsystem Personalisierte Verhältniswahl
Stimmen Erststimme und Zweitstimme
Sperrklausel 5 % im jeweiligen Unionsstaat
Sitzverteilung Sainte-Laguë/Schepers
Überhangmandate Ja
Ausgleichsmandate Nein
Grundmandatsklausel Nein
Beschlossen noch offen
Inkrafttreten noch offen

Das Gesetz über die Wahl zum Ablatium der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro, kurz UAF-Ablatiumwahlgesetz (UAWG), regelt die Wahl der Abgeordneten des Ablatiums der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro sowie die grundlegenden Wahlrechtsgrundsätze für die Ablatien ihrer sieben Unionsstaaten.

Das Ablatium der UAF besteht grundsätzlich aus 445 Abgeordneten. Die tatsächliche Mitgliederzahl kann sich durch Überhangmandate sowie durch unmittelbar gewonnene Wahlkreismandate von Parteien erhöhen, die im betreffenden Unionsstaat die Sperrklausel nicht erreicht haben. Ein Ausgleich zusätzlicher Mandate findet nicht statt.

Die Wahl erfolgt als personalisierte Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme. Die Zweitstimme bestimmt grundsätzlich das Stärkeverhältnis der Parteien. Die sieben Unionsstaaten bilden eigenständige Verteilungsgebiete.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Abgeordneten des Ablatiums der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF).

(2) Die Wahl wird nach einheitlichen Grundsätzen in allen sieben Unionsstaaten durchgeführt.

(3) Die Unionsstaaten wirken bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.

(4) Zusammensetzung, Aufgaben und Mitwirkung des Kalatiums werden durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§ 2 Zusammensetzung des Ablatiums

(1) Das Ablatium besteht grundsätzlich aus 445 Abgeordneten.

(2) Die Zahl von 445 Abgeordneten bildet die gesetzliche Grundmandatszahl.

(3) Die tatsächliche Mitgliederzahl des Ablatiums kann sich erhöhen durch

  1. Überhangmandate,
  2. unmittelbar errungene Wahlkreismandate von Parteien, die im betreffenden Unionsstaat nicht an der proportionalen Sitzverteilung teilnehmen, und
  3. Mandate unabhängiger Wahlkreisbewerber.

(4) Eine Erhöhung der Mitgliederzahl nach Absatz 3 führt nicht zur Zuteilung von Ausgleichsmandaten.

(5) Eine gesetzliche Höchstzahl der Mitglieder des Ablatiums besteht nicht.

§ 3 Wahlgrundsätze

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl.

(3) Jeder Wahlberechtigte verfügt über eine Erststimme und eine Zweitstimme.

(4) Die Zweitstimme ist grundsätzlich maßgebend für das Stärkeverhältnis der Parteien im Ablatium.

(5) Die Erststimme entscheidet über die unmittelbare Wahl eines Bewerbers im jeweiligen Wahlkreis.

Abschnitt II – Wahlgebiet und Unionsstaaten

§ 4 Wahlgebiet

(1) Das Staatsgebiet der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro bildet das Wahlgebiet.

(2) Die sieben Unionsstaaten

  1. Ancalim,
  2. Feanaro,
  3. Amranien,
  4. Forn-Vespera,
  5. Forn-Karpat,
  6. Mi Wath und
  7. Korangar

bilden selbständige Verteilungsgebiete.

(3) Wahlkreise dürfen die Grenzen eines Unionsstaates nicht überschreiten.

(4) Zweitstimmen werden für die Sitzverteilung innerhalb des Unionsstaates berücksichtigt, in dem sie abgegeben wurden.

§ 5 Verteilung der Grundmandate auf die Unionsstaaten

(1) Die 445 Grundmandate werden auf die sieben Unionsstaaten nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Wahlberechtigten verteilt.

(2) Maßgebend ist die amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten zu einem durch die Unionswahlleitung vor der Wahl bestimmten Stichtag.

(3) Die Verteilung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers.

(4) Die Mandatskontingente der Unionsstaaten werden vor jeder ordentlichen Wahl neu festgestellt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Die Summe der Mandatskontingente der sieben Unionsstaaten beträgt stets 445.

§ 6 Wahlkreise

(1) Jeder Unionsstaat wird in Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise sollen innerhalb des jeweiligen Unionsstaates eine möglichst gleiche Zahl von Wahlberechtigten umfassen.

(3) Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind gewachsene administrative, kommunale, geographische und regionale Zusammenhänge angemessen zu berücksichtigen.

(4) Wahlkreisgrenzen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, wenn erhebliche Unterschiede in der Zahl der Wahlberechtigten entstanden sind.

(5) Das Nähere bestimmt die Wahlkreisordnung.

Abschnitt III – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 7 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro, der

  1. das gesetzliche Wahlalter erreicht hat,
  2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der sieben Unionsstaaten hat und
  3. nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf bei derselben Wahl nur einmal wählen.

(3) Das Nähere über die Führung der Wahlberechtigtenverzeichnisse bestimmt die Wahlordnung.

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Bürger der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro, der das für die Wählbarkeit gesetzlich bestimmte Mindestalter erreicht hat.

(2) Gesetzlich bestimmte Unvereinbarkeiten zwischen einem Mandat im Ablatium und anderen öffentlichen Ämtern bleiben unberührt.

(3) Die Wählbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Abschnitt IV – Wahlvorschläge

§ 9 Wahlkreisbewerber

(1) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis einen Bewerber aufstellen.

(2) Unabhängige Bewerber können nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Wahlordnung ebenfalls zur Wahl zugelassen werden.

(3) Ein Bewerber darf bei derselben Wahl nur in einem Wahlkreis unmittelbar kandidieren.

(4) Die gleichzeitige Kandidatur in einem Wahlkreis und auf der Liste einer Partei ist zulässig.

§ 10 Listenwahlvorschläge

(1) Parteien reichen ihre Listen getrennt für die einzelnen Unionsstaaten ein.

(2) Eine Partei ist nicht verpflichtet, in sämtlichen Unionsstaaten mit einer Liste anzutreten.

(3) Die Bewerber und ihre Reihenfolge auf den Listen sind nach demokratischen Grundsätzen zu bestimmen.

(4) Das Nähere über Einreichung, Prüfung und Zulassung der Listenwahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung.

§ 11 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden die zuständigen Wahlorgane.

(2) Parteien, die weder im Ablatium der UAF noch im Ablatium des betreffenden Unionsstaates vertreten sind, können zur Vorlage einer gesetzlich bestimmten Zahl von Unterstützungsunterschriften verpflichtet werden.

(3) Für unabhängige Wahlkreisbewerber können Unterstützungsunterschriften verlangt werden.

Abschnitt V – Stimmabgabe

§ 12 Erststimme

(1) Mit der Erststimme wird ein Bewerber im jeweiligen Wahlkreis unmittelbar gewählt.

(2) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten gültigen Erststimmen erhält.

(3) Eine absolute Mehrheit der abgegebenen Erststimmen ist nicht erforderlich.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das in der Wahlordnung bestimmte Verfahren.

§ 13 Zweitstimme

(1) Mit der Zweitstimme wird die Liste einer Partei im jeweiligen Unionsstaat gewählt.

(2) Die Zweitstimme bestimmt grundsätzlich die Zahl der Mandate, die einer Partei aus dem Mandatskontingent des betreffenden Unionsstaates zustehen.

(3) Erst- und Zweitstimme können unabhängig voneinander vergeben werden.

(4) Die Wahl eines Wahlkreisbewerbers verpflichtet den Wahlberechtigten nicht zur Abgabe der Zweitstimme für dessen Partei.

Abschnitt VI – Sperrklausel und Sitzverteilung

§ 14 Sperrklausel

(1) An der proportionalen Verteilung der Grundmandate eines Unionsstaates nehmen nur Parteien teil, die dort mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(2) Die Sperrklausel wird für jeden Unionsstaat gesondert angewandt.

(3) Das unionsweite Zweitstimmenergebnis einer Partei ist für die Anwendung der Sperrklausel in einem einzelnen Unionsstaat unerheblich.

(4) Zweitstimmen für Parteien, die die Sperrklausel im betreffenden Unionsstaat nicht erreichen, bleiben bei der proportionalen Sitzverteilung unberücksichtigt.

(5) Unmittelbar errungene Wahlkreismandate bleiben von der Sperrklausel unberührt.

§ 15 Keine Grundmandatsklausel

(1) Das Erringen eines oder mehrerer Wahlkreismandate führt nicht zur Befreiung einer Partei von der Sperrklausel.

(2) Eine Partei, die die Sperrklausel in einem Unionsstaat nicht erreicht, nimmt dort nicht an der proportionalen Sitzverteilung teil.

(3) Von ihr unmittelbar gewonnene Wahlkreismandate bleiben bestehen.

(4) Die Zahl der gewonnenen Wahlkreismandate hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Sperrklausel.

§ 16 Verteilung der Grundmandate

(1) Die einem Unionsstaat zustehenden Grundmandate werden unter den nach § 14 berücksichtigungsfähigen Parteien nach dem Verhältnis ihrer gültigen Zweitstimmen verteilt.

(2) Die Berechnung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers.

(3) Die von einer Partei unmittelbar gewonnenen Wahlkreismandate werden auf die ihr zustehende Zahl von Grundmandaten angerechnet.

(4) Die nach Anrechnung der Wahlkreismandate verbleibenden Mandate werden aus der Liste der Partei des jeweiligen Unionsstaates besetzt.

(5) Die Reihenfolge der Listenbewerber bestimmt sich nach dem zugelassenen Listenwahlvorschlag.

§ 17 Überhangmandate

(1) Übersteigt die Zahl der von einer Partei in einem Unionsstaat unmittelbar gewonnenen Wahlkreismandate die Zahl der ihr nach § 16 zustehenden Grundmandate, bleiben sämtliche unmittelbar errungenen Mandate erhalten.

(2) Die den proportionalen Sitzanspruch übersteigenden Mandate sind Überhangmandate.

(3) Überhangmandate werden nicht ausgeglichen.

(4) Die tatsächliche Mitgliederzahl des Ablatiums erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate.

(5) Überhangmandate eines Unionsstaates verändern weder dessen Grundmandatskontingent noch das Grundmandatskontingent eines anderen Unionsstaates.

(6) Überhangmandate führen nicht zur Zuteilung zusätzlicher Mandate an andere Parteien.

§ 18 Direktmandate unterhalb der Sperrklausel

(1) Gewinnt eine Partei, die in einem Unionsstaat die Sperrklausel nicht erreicht hat, einen oder mehrere Wahlkreise, bleiben diese Mandate bestehen.

(2) Diese Mandate treten zusätzlich zum Grundmandatskontingent des betreffenden Unionsstaates hinzu.

(3) Die Zweitstimmen dieser Partei bleiben bei der proportionalen Sitzverteilung unberücksichtigt.

(4) Gleiches gilt hinsichtlich des Mandatserwerbs für unmittelbar gewählte unabhängige Bewerber.

Abschnitt VII – Erwerb und Nachfolge im Mandat

§ 19 Erwerb des Mandats

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt das Mandat mit der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl.

(2) Form und Frist der Annahme bestimmt die Wahlordnung.

§ 20 Ausscheiden eines Listenabgeordneten

(1) Scheidet ein über eine Liste gewählter Abgeordneter aus dem Ablatium aus, rückt der nächste noch nicht gewählte Bewerber derselben Liste nach.

(2) Ein Bewerber, der auf die Anwartschaft verzichtet oder seine Wählbarkeit verloren hat, bleibt unberücksichtigt.

(3) Ist die Liste erschöpft, bleibt das Mandat für den Rest der Wahlperiode unbesetzt.

§ 21 Ausscheiden eines Wahlkreisabgeordneten

(1) Scheidet ein unmittelbar gewählter Abgeordneter aus dem Ablatium aus, findet im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl statt.

(2) Die Nachwahl ist innerhalb einer durch die Wahlordnung bestimmten Frist durchzuführen.

(3) Eine Nachwahl kann unterbleiben, wenn bis zum Ende der regulären Wahlperiode nur noch eine kurze, gesetzlich bestimmte Frist verbleibt.

(4) Das bei einer Nachwahl erworbene Mandat besteht bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.

Abschnitt VIII – Wahlorgane und Ergebnisfeststellung

§ 22 Unionswahlleitung

(1) Die Unionswahlleitung ist das oberste Wahlorgan für die Wahl zum Ablatium.

(2) Sie gewährleistet die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes in allen Unionsstaaten.

(3) Sie stellt das endgültige Gesamtergebnis der Wahl fest und veröffentlicht es.

§ 23 Wahlleitungen der Unionsstaaten

(1) Jeder Unionsstaat bestellt eine Wahlleitung.

(2) Die Wahlleitung eines Unionsstaates stellt insbesondere fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
  3. die Ergebnisse der Wahlkreise,
  4. das Zweitstimmenergebnis,
  5. die auf die Parteien entfallenden Grundmandate,
  6. die Listenmandate,
  7. die Überhangmandate,
  8. zusätzliche Direktmandate und
  9. die Gesamtzahl der aus dem Unionsstaat hervorgegangenen Abgeordneten.

(3) Das festgestellte Ergebnis wird der Unionswahlleitung übermittelt.

§ 24 Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Die Unionswahlleitung stellt auf Grundlage der Ergebnisse der sieben Unionsstaaten das endgültige Wahlergebnis fest.

(2) Die Feststellung umfasst insbesondere:

  1. die unionsweite Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen,
  3. die unionsweiten Zweitstimmenergebnisse der Parteien,
  4. die Zahl der von jeder Partei gewonnenen Direktmandate,
  5. die Zahl der Listenmandate,
  6. die Zahl der Überhangmandate,
  7. die Zahl zusätzlicher Direktmandate,
  8. die Gesamtzahl der auf jede Partei entfallenden Mandate und
  9. die tatsächliche Mitgliederzahl des Ablatiums.

(3) Die unionsweiten Zweitstimmenergebnisse dienen der Feststellung des politischen Gesamtergebnisses. Sie verändern nicht die nach den §§ 14 bis 18 in den einzelnen Unionsstaaten vorgenommene Mandatsverteilung.

Abschnitt IX – Wahlprüfung

§ 25 Wahleinspruch

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder die Feststellung eines Mandats kann Einspruch erhoben werden.

(2) Einspruchsberechtigt sind Wahlberechtigte, betroffene Bewerber, Parteien und die nach der Wahlordnung zuständigen Wahlorgane.

(3) Form und Frist des Einspruchs bestimmt die Wahlordnung.

§ 26 Wahlprüfung

(1) Über Wahleinsprüche entscheidet zunächst das Ablatium.

(2) Das Ablatium kann hierfür einen Wahlprüfungsausschuss einsetzen.

(3) Gegen die abschließende Entscheidung des Ablatiums kann das Unionsverfassungsgericht angerufen werden.

(4) Das Unionsverfassungsgericht kann insbesondere

  1. die Feststellung einzelner Mandate berichtigen,
  2. die Neufeststellung eines Wahlergebnisses anordnen,
  3. die Wiederholung der Wahl in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken anordnen oder
  4. bei erheblichen, das Gesamtergebnis beeinflussenden Wahlfehlern die vollständige Wiederholung der Wahl anordnen.

Abschnitt X – Wahlrecht der Unionsstaaten

§ 27 Eigenständigkeit der Unionsstaaten

(1) Jeder Unionsstaat verfügt über ein eigenes Ablatium.

(2) Die gesetzliche Grundmandatszahl des Ablatiums eines Unionsstaates wird durch dessen Recht bestimmt.

(3) Die Größe eines Staatsablatiums steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Zahl der Grundmandate, die dem betreffenden Unionsstaat bei der Wahl zum Ablatium der UAF zugeteilt werden.

(4) Die Unionsstaaten bestimmen im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften die nähere Ausgestaltung ihrer Wahlgesetze selbst.

§ 28 Verbindliche Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlgesetze der Unionsstaaten haben mindestens folgende Grundsätze zu gewährleisten:

  1. allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl,
  2. eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl,
  3. Erst- und Zweitstimme,
  4. maßgebliche Bedeutung der Zweitstimme für die proportionale Sitzverteilung,
  5. eine Sperrklausel von 5 Prozent,
  6. Bestand unmittelbar gewonnener Wahlkreismandate,
  7. Anrechnung der Direktmandate auf den proportionalen Sitzanspruch,
  8. Beibehaltung überschießender Direktmandate als Überhangmandate,
  9. keine Grundmandatsklausel und
  10. keine Ausgleichsmandate.

(2) Die Unionsstaaten bestimmen insbesondere

  1. die gesetzliche Grundmandatszahl ihrer Ablatien,
  2. die Zahl und Abgrenzung ihrer Wahlkreise,
  3. die Organisation ihrer Wahlbehörden und
  4. weitere Einzelheiten der Wahldurchführung.

(3) Abweichungen von den in Absatz 1 bestimmten Grundsätzen sind nur zulässig, soweit die Unionsverfassung sie ausdrücklich gestattet.

Abschnitt XI – Schlussbestimmungen

§ 29 Durchführungsvorschriften

(1) Die zuständigen Organe der UAF erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Wahlordnung.

(2) Die Wahlordnung regelt insbesondere

  1. die Wahlberechtigtenverzeichnisse,
  2. die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,
  3. die Gestaltung der Stimmzettel,
  4. die Brief- und Fernwahl,
  5. die Tätigkeit der Wahlorgane,
  6. die Stimmenauszählung,
  7. das Verfahren bei Stimmengleichheit,
  8. Fristen für Nach- und Wiederholungswahlen sowie
  9. Form und Frist von Wahleinsprüchen.

§ 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Wahlsystem im Überblick

Das Wahlrecht zum Ablatium der UAF verbindet Verhältnis- und Personenwahl. Jeder Wahlberechtigte verfügt über eine Erst- und eine Zweitstimme.

Die gesetzliche Grundgröße des Ablatiums beträgt 445 Abgeordnete. Die 445 Grundmandate werden zunächst entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten auf die sieben Unionsstaaten verteilt.

Innerhalb jedes Unionsstaates bestimmt anschließend das Zweitstimmenergebnis die proportionale Verteilung seines Mandatskontingents. Parteien müssen in dem betreffenden Unionsstaat mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erreichen.

Die Sperrklausel gilt damit nicht unionsweit, sondern gesondert in jedem Unionsstaat.

Eine Partei kann folglich in einzelnen Unionsstaaten an der proportionalen Mandatsverteilung teilnehmen und in anderen Unionsstaaten an der Sperrklausel scheitern.

Direkt gewonnene Wahlkreismandate bleiben in jedem Fall erhalten. Eine Partei, die die Sperrklausel nicht erreicht, erhält jedoch ausschließlich ihre gewonnenen Direktmandate. Eine Grundmandatsklausel besteht nicht.

Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreismandate, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, entstehen Überhangmandate. Diese werden nicht ausgeglichen.

Die tatsächliche Größe des Ablatiums kann daher über 445 Mitglieder hinausgehen.

Stellung der Unionsstaaten

Die Unionsrepublik Ancalim-Feanaro besteht aus sieben Unionsstaaten. Jeder Unionsstaat verfügt neben seiner Beteiligung an der Wahl des UAF-Ablatiums über ein eigenes Ablatium.

Unionsstaat Einwohner Wahlberechtigte Grundmandate Staatsablatium
Ancalim 41.963.905 32.142.480 321
Feanaro 29.219.293 22.382.164 224
Amranien 13.957.762 10.691.897 107
Forn-Vespera 14.151.711 10.840.211 108
Forn-Karpat 5.796.919 4.440.767 89
Mi Wath 6.169.416 4.727.589 95
Korangar 4.529.189 3.468.650 69
Gesamt 115.788.195 88.693.758 1.013

Die Grundmandatszahlen der Staatsablatien sind von der Zusammensetzung des UAF-Ablatiums unabhängig.

Das Kalatium

Das Kalatium ist neben dem Ablatium das föderale Mitwirkungsorgan der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro.

Anders als das Ablatium wird das Kalatium nicht unmittelbar vom Volk gewählt. In ihm wirken die Regierungen der sieben Unionsstaaten an den Angelegenheiten der Union mit.

Das Kalatium verfügt über insgesamt 35 Stimmen.

Unionsstaat Stimmen im Kalatium
Ancalim 9
Feanaro 7
Amranien 5
Forn-Vespera 5
Forn-Karpat 3
Mi Wath 3
Korangar 3
Gesamt 35

Die Stimmen eines Unionsstaates können nur einheitlich abgegeben werden.

Die Zusammensetzung, Befugnisse und das Verfahren des Kalatiums werden durch die Unionsverfassung und gesonderte gesetzliche Bestimmungen geregelt.

Fraktionen und parlamentarische Gruppen

Die Bildung von Fraktionen und parlamentarischen Gruppen ist nicht Gegenstand des UAF-Ablatiumwahlgesetzes, sondern der Geschäftsordnung des Ablatiums.

Eine Vereinigung von Abgeordneten erhält Fraktionsstatus, wenn ihr mindestens 5 Prozent der tatsächlichen Mitgliederzahl des Ablatiums angehören.

Die notwendige Zahl wird nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Bei einer tatsächlichen Mitgliederzahl von beispielsweise 500 Abgeordneten sind somit mindestens 25 Abgeordnete zur Bildung einer Fraktion erforderlich.

Parteien oder Zusammenschlüsse, die diese Schwelle nicht erreichen, können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als parlamentarische Gruppe anerkannt werden. Einzelne Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, gelten als fraktionslos.

Besonderheiten des UAF-Wahlrechts

Zu den wesentlichen Besonderheiten des Wahlrechts der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro gehören:

  • die gesetzliche Grundgröße des Ablatiums von 445 Mandaten,
  • die Aufteilung der Mandate auf die sieben Unionsstaaten,
  • die Anwendung der 5-Prozent-Sperrklausel auf Ebene des jeweiligen Unionsstaates,
  • das Fehlen einer Grundmandatsklausel,
  • der uneingeschränkte Bestand unmittelbar gewonnener Wahlkreismandate,
  • die Möglichkeit von Überhangmandaten,
  • der Verzicht auf Ausgleichsmandate und
  • die dadurch mögliche variable tatsächliche Mitgliederzahl des Ablatiums.

Das System verbindet damit eine grundsätzlich proportionale Repräsentation der politischen Parteien mit einer eigenständigen Vertretung der Unionsstaaten und einer starken Stellung unmittelbar gewählter Wahlkreisabgeordneter.

Siehe auch