Königreich Groß-Lusslien: Unterschied zwischen den Versionen
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== Geographie und Verwaltungsgliederung == | == Geographie und Verwaltungsgliederung == |
Version vom 20. September 2019, 21:09 Uhr
Königreich Groß-Lusslien | |||
---|---|---|---|
Koninrige Groot-Lusslien | |||
| |||
Amtssprache | Lussisch | ||
Hauptstadt | Lenn | ||
Staatsform | parlamentarische Monarchie | ||
Regierungsform | parlamentarische Demokratie | ||
Staatsoberhaupt | König Kasper II. | ||
Regierungschef | Ministerpräsident Alexander Becht | ||
Fläche | 3.323.189 km², 251.852 km² ohne Überseeprovinzen | ||
Einwohnerzahl | 71.265.000 (Stand 2513), 67.581.000 ohne Überseeprovinzen | ||
Bevölkerungsdichte | 268 Einwohner pro km² in Akronor | ||
Bruttoinlandsprodukt | 6.861 Milliarden Balm | ||
Währung | Akron | ||
Kfz-Kennzeichen | AZR | ||
Internet-TLD | .gl | ||
Telefonvorwahl | +64 |
Das Königreich Groß-Lusslien (lussisch Koninrige Groot-Lusslien) ist ein souveräner Staat im Südwesten Akronors. Im einfachen Sprachgebrauch wird es auch vereinfacht Lusslien genannt. Der Staat ist eine Union aus den Landesteilen Cardas, Surland, Haffenburk, Flotland und Vejl-Norkakyst, sowie den drei Überseegebieten Lussisch-Elegenien, Lussisch-Livitien und Lussisch-Hamarien, die unter lussischer Souveränität stehen und damit ebenfalls vollintegrierter Teil des Königreichs sind. Lusslien ist außerdem aufgrund seiner Militärstärke eines der mächtigsten Länder des Kontinents.
Dem seit 2472 amtierenden Staatschef König (lussisch Koen’g oder auch Koenk) Kaspar II. stehen nur geringe politische Befugnisse zu. Regierungschef ist der seit 2516 amtierende Ministerpräsident Alexander Becht.
Inhaltsverzeichnis
Etymologie
Ursprünglich auf das gesamte Lussische Königreich bezogen, kommt der Name Lusslien aus dem gertanesischen Lusia, dem "Land der Lusaren". Als Lusaren werden die ersten indigenen Einwohner der lussischen Halbinsel bezeichnet, die sich im Laufe der Zeit mit der gertanesichen Bevölkerung vermischten.
Geographie und Verwaltungsgliederung
Verwaltungsgliederung
Provinz | Flagge | Fläche (km²) |
Einwohner (2517) |
Anteil an Gesamt- einwohnerzahl |
Hauptstadt |
---|---|---|---|---|---|
Cardas | 62.237 | 21.234.700 | 29,80 % | Lenn | |
Flotland | 69.819 | 16.247.200 | 22,80 % | Bork | |
Haffenburk | 33.729 | 12.283.400 | 17,24 % | Presik | |
Surland | 38.244 | 10.823.200 | 15,19 % | Eekt | |
Vejl-Norkakyst | 47.823 | 7.251.000 | 10,17 % | Kuttingburk | |
Lussisch-Hamarien | 1.263.437 | 1.845.100 | 2,59 % | Styk | |
Lussisch-Elegenien | 51.723 | 735.300 | 1,03 % | Kuiper | |
Lussisch-Livithien | 1.756.177 | 845.930 | 1,19 % | St. Konstantin | |
Groß-Lusslien (Gesamt) | 3.323.189 | 71.265.830 | 100 % | Lenn |
Bevölkerung
Geschichte
Politik
Das Königreich Groß-Lusslien ist eine konstitutionelle Monarchie. Das Staatsoberhaupt ist der Verfassung zufolge der König, zurzeit König Kaspar II. Er ernennt offiziell den Ministerpräsidenten und die Minister, zusammen formen sie die Regierung. Das politische System des Königreichs ist vom System der parlamentarischen Demokratie bestimmt, in dem Parteien eine große Rolle spielen. Der Kongress (Kongres) ist in zwei Kammern aufgeteilt: Der Senat (Senaat) wird von den Provinzparlamenten gewählt, die Abgeordnetenkammer (Folkforsamling) vom Volk. Letztere ist die eigentliche nationale Volksvertretung. Die Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien dort sind ausschlaggebend dafür, wie sich die Regierung zusammensetzt.
Die lussische Verfassung, die wichtigste Rechtsquelle und Grundlage des politischen Systems des Landes, wurde am 7. Februar 2329 nach der Aurufung des 2. Groß-Lussischen Königreichs als Konstitutionelle Monarchie festgelegt. Sie wurde mehrmals geändert, aber die wichtigsten Reformen wurden 2443 und 2489 durchgeführt.
Die Krone
Der lussische Monarch, derzeit Kaspar II., ist das Oberhaupt des lussischen Staates, Symbol seiner Einheit und Beständigkeit, der die reguläre Funktion der Regierungsinstitutionen vermittelt und moderiert und die höchste Vertretung Groß-Lussliens in den internationalen Beziehungen übernimmt, insbesondere mit denen, die Teil seiner historischen Gemeinschaft sind. Die Krone, als Symbol für die Einheit der Nation, hat eine doppelte Funktion. Erstens stellt sie die Einheit des Staates in der organischen Gewaltenteilung dar; daher ernennt er die Premierminister und lädt das Parlament ein und löst es unter anderem auf. Zweitens vertritt sie den lussischen Staat als Ganzes gegenüber den Provinzen, deren Rechte er verfassungsmäßig zu respektieren hat.
Der König wird von der Folkforsamling – dem Parlament – verkündet und muss einen Eid leisten, um seine Pflichten treu zu erfüllen, die Verfassung und alle Gesetze zu befolgen und deren Einhaltung zu gewährleisten sowie die Rechte der Bürger und die Rechte der Provinzen zu achten.
Nach der lussischen Verfassung obliegt es dem König: Gesetze zu sanktionieren und zu erlassen; die Folkforsamling (das Parlament) einzuberufen und aufzulösen und Wahlen einzuberufen; ein Referendum unter den in der Verfassung vorgesehenen Umständen einzuberufen; einen Kandidaten für den Premierminister vorzuschlagen und ihn sowie andere Minister zu ernennen oder aus dem Amt zu entlassen; die vom Ministerrat beschlossenen Dekrete zu erlassen; zivile und militärische Ämter zu übertragen und Ehrungen und Auszeichnungen zu erteilen; über die Angelegenheiten des Staates informiert zu werden; das oberste Kommando über die lussischen Streitkräfte auszuüben und das Recht auf Begnadigung in Übereinstimmung mit dem Gesetz auszuüben. Alle Botschafter und andere diplomatische Vertreter sind von ihm akkreditiert, und ausländische Vertreter in Lusslien sind bei ihm akkreditiert. Er drückt auch die Zustimmung des Staates aus, durch Verträge internationale Verpflichtungen einzugehen; und er erklärt nach Genehmigung durch die Folkforsamling Krieg oder Frieden.
In der Praxis sind seine Aufgaben meist zeremoniell, und die Verfassungsbestimmungen sind so formuliert, dass der strenge neutrale und unpolitische Charakter seiner Rolle deutlich wird. Tatsächlich haben die Verfassungsväter die Ausdrücke „dem König obliegend“ sorgfältig verwendet und bewusst andere Ausdrücke wie „Befugnisse“, „Fakultäten“ oder „Kompetenzen“ weggelassen, wodurch jegliche Vorstellung von monarchischen Vorrechten innerhalb der parlamentarischen Monarchie beseitigt wurde. Ebenso hat der König bei der Ausübung der oben genannten Funktionen keine höchste Freiheit; alle diese Funktionen werden „nach Verfassung und Gesetzen“ oder auf Ersuchen der Exekutive oder Ermächtigungen der Legislative gestaltet, eingeschränkt oder ausgeübt.
Das Staatsoberhaupt genießt politische Immunität.
Exekutive
Auf nationaler Ebene wird die Exekutivgewalt in Groß-Lusslien von der Regierung in Lenn ausgeübt. Die Regierung besteht aus einem Ministerpräsidenten (Lussisch: Statsminister), einem oder mehreren stellvertretenden Ministerpräsidenten, bekannt als Visestatsminister, und allen anderen Ministern. Das Kollegialorgan, das sich aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten und allen anderen Ministern zusammensetzt, wird als Ministerrat bezeichnet. Die Regierung ist sowohl für die Innen- und Außenpolitik als auch für die Verteidigungs- und Wirtschaftspolitik zuständig. Seit dem 14. April 2515 ist Alexander Becht der lussische Ministerpräsident. Seit dem 14. April 2515 besteht die bestehende Regierung aus Ministerpräsidenten Alexander Becht sowie 13 Ministerien.
Die Verfassung legt fest, dass der König nach den Wahlen nach Rücksprache mit allen in der Abgeordnetenkammer (Folkforsamling) vertretenen Fraktionen einen Kandidaten für den Posten des Ministerpräsidenten durch den Präsidenten der Abgeordnetenkammer vorschlägt. Der Kandidat stellt dann das politische Programm seiner Regierung vor und bittet um das Vertrauen des Abgeordnetenhauses. Wenn die Folkforsamling ihm mit absoluter Mehrheit das Vertrauen gewährt, ernennt ihn der König formell zum Ministerpräsidenten; wenn er keine absolute Mehrheit erhält, wartet die Abgeordnetenkammer 48 Stunden, um erneut abzustimmen, wobei in diesem Fall eine einfache Mehrheit genügt. Wenn er oder sie wieder scheitert, dann präsentiert der König andere Kandidaten, bis einer das Vertrauen gewinnt. Wenn jedoch nach zwei Monaten kein Kandidat es erhalten hat, dann löst der König die Folkforsamling auf und fordert Neuwahlen mit Zustimmung des Präsidenten der Abgeordnetenkammer. In der Praxis ist der Kandidat zumeist der Spitzenkandidat der Partei, die die meisten Sitze in der Folkversamling erhalten hat.
Legislative
Das lussische Parlament, offiziell bekannt als Kongress des Königreichs Groß-Lusslien, besteht aus einer Abgeordnetenkammer und einem Senat. Das lussische Zweikammersystem ist jedoch ungleich ausgerichtet, da die Kammer gegenüber dem Senat insbesondere seit der vierten Staatsreform (2443) zahlreichere und wichtigere Zuständigkeiten besitzt. Der Senat hat seitdem eine eher beratende Funktion. Beide Kammern sind im Schloss Bernstappen in Lenn untergebracht und beraten über Gesetzesvorschläge und die Überprüfung der Maßnahmen des Kabinetts.
Die Abgeordnetenkammer ist das primäre Gesetzgebungsorgan; der Senat fungiert nur als Treffpunkt der Provinzgemeinschaften.
Abgeordnetenkammer
Die Abgeordnetenkammer hält ihre Plenarsitzungen im Schloss Bernstappen in Lenn ab. Zulassungsvoraussetzungen für die Kammer sind ein Mindestalter von 21 Jahren, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Lusslien.
Die normale Amtszeit der Abgeordnetenkammer beträgt vier Jahre. Wahlen werden durchgeführt, wenn die Regierung das Vertrauen des Parlaments verliert, die Regierungskoalition zusammenbricht, die Amtszeit des Repräsentantenhauses abläuft oder wenn keine Regierungskoalition gebildet werden kann.
Die Kandidatenlisten werden den Wählern mindestens 14 Tage vor der Wahl in die zur Verfügung gestellt. Jede Kandidatenliste ist nummeriert, wobei sich die Person an erster Stelle befindet, die als Spitzenkandidat bekannt ist. Der Spitzenkandidat wird in der Regel von der Partei ernannt, um ihren Wahlkampf zu leiten, und ist fast immer der politische Führer der Partei und Kandidat für das Amt des Premierministers.
Lussische Staatsbürger ab 18 Jahren haben das Wahlrecht. In Lusslien ansässige Bürger können wählen, wenn sie in einem Basisregister eingetragen sind. Lussische Bürger im Ausland können sich dauerhaft bei der Gemeinde Lenn registrieren lassen, sofern sie über einen aktuellen lussischen Reisepass oder Personalausweis verfügen.
Die Abgeordnetenkammer ist die Hauptkammer des Kongresses, in der die Diskussion über Gesetzesvorschläge und die Überprüfung der Tätigkeit des Kabinetts stattfindet. Sowohl das Kabinett als auch die Abgeordnetenkammer selbst haben das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Die Überprüfung der Handlungen des Kabinetts erfolgt in Form von formellen Verhören, was zu Anträgen führen kann, in denen das Kabinett aufgefordert wird, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen. Keine Person darf sowohl Mitglied des Parlaments als auch des Kabinetts sein.
Das Repräsentantenhaus ist auch für die erste Auswahlrunde für Richter am Obersten Gerichtshof Lussliens zuständig. Sie übermittelt der Regierung eine Liste mit drei Namen für jede freie Stelle.
Senat
Der Senat (lussisch „Senaat“) ist das Oberhaus des Kongresses. Seine 75 Mitglieder werden alle vier Jahre, innerhalb von drei Monaten nach den Provinzwahlen, von den Mitgliedern der acht Provinzen gewählt. Alle Provinzen haben je nach Bevölkerung ein unterschiedliches Wahlgewicht.
Mitglieder des Senats sind Teilzeitbeschäftigte, die oft auch andere Positionen innehaben. Sie erhalten eine Vergütung, die etwa ein Viertel des Gehalts der Mitglieder des Unterhauses beträgt. Im Gegensatz zum politisch bedeutsameren Repräsentantenhaus tritt es nur einmal pro Woche zusammen. Seine Mitglieder sind in der Regel erfahrene Politiker oder Teilzeitpolitiker auf nationaler Ebene, die oft andere Rollen haben.
Judikative
Die mit Abstand zahlreichsten sind die ordentlichen Gerichte, die sich mit Straf- und Zivilsachen befassen. Der Königliche Gerichtshof ist das oberste ordentliche Gericht und zugleich das höchste Berufungsgericht. Fachgerichte verhandeln Fälle des Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Patentrechts. Die Verfassungsgerichte konzentrieren sich auf die gerichtliche Überprüfung und die verfassungsmäßige Auslegung. Das Königliche Verfassungsgericht ist das oberste Gericht für Verfassungsangelegenheiten. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Königlichen Verfassungsgericht und dem Königliche Gerichtshof besteht darin, dass das Königliche Verfassungsgericht nur angerufen werden kann, wenn es sich um eine Verfassungssache innerhalb eines Falles handelt (z.B. eine mögliche Verletzung der Menschenrechte in einem Strafverfahren), während der Bundesgerichtshof in jedem Fall angerufen werden kann.