Akronoischer Zollraum

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Akronoischer Zollraum
AZR
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   Akronoischer Zollraum
   Restliche Mitgliedsstaaten des STAVA
Politikbereich STAVA.png STAVA
Art Offener Grenzraum
Einrichtung 01.03.2519
Mitglieder 5 Länder
Altes Logo bis November 2520

Der Akronoische Zollraum (kurz AZR) ist ein Raum, der 5 akronoische Länder umfasst, die offiziell alle Pass- und alle anderen Arten von Grenzkontrollen an ihren gegenseitigen Grenzen abgeschafft haben. Der Raum funktioniert meist als eine einzige Gerichtsbarkeit für internationale Reisezwecke mit einer gemeinsamen Visapolitik.

Von den 8 STAVA-Mitgliedstaaten nehmen 2 am nicht am Zollraum teil. Der Akronoische Zollraum hat eine Bevölkerung von über 200 Millionen Menschen und eine Fläche von 7.358.195 Quadratmylen. Etwa 640 Tausend Menschen pendeln täglich zur Arbeit über eine innerakronoische Grenze, und in einigen Regionen machen diese Menschen bis zu einem Drittel der Arbeitskräfte aus. Jedes Jahr gibt es insgesamt 0,8 Milliarden Grenzübertritte über die AZR-Grenzen. 26 Millionen Grenzübertritte sind auf den Güterverkehr auf der Straße zurückzuführen. Der Rückgang der Handelskosten durch den AZR variiert je nach Geografie, Handelspartnern und anderen Faktoren zwischen 0,39 % und 1,64 %. Auch Länder außerhalb des Zollraums profitieren davon. Die Staaten des Akronoischen Zollraums haben die Grenzkontrollen mit Nicht-AZR-Ländern verstärkt.

Geschichte

Innerhalb des STAVA regte die Dianische Zentralrepublik immer wieder die Gründung einer gemeinsamen Zollunion an. Mehrere Länder erteilten immer wieder Absagen, das Königreich Groß-Lusslien bekundigte sein Interesse, genauso wie die Republik Ospor. Ein Expertenausschuss des dianischen Zentralparlaments und des Kontinentalen Parlaments Akronor arbeitete daraufhin einen Vertrag aus, welcher dem Königreich Groß-Lusslien vorgelegt wurde. Die Zentralrepublik und das Königreich arbeiteten daraufhin die Endversion aus, welche Anfang Februar den STAVA-Mitgliedern vorgelegt wurde. Die Reichsrepublik Wotania traten dem Projekt daraufhin bei und die teilnehmenden Staaten stimmten über den Vertrag ab, welcher angenommen und der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Die Staaten hatten darauf etwa 20 Tage Zeit, sich auf den Akronoischen Zollraum einzustellen, welcher mit dem Inkrafttreten des Vertrages am 1.3.2519 gegründet wurde. Zum 01.10.2520 wurden einige Regeln verändert. So weiten sich die Regeln für die Reise innerhalb des AZR auch auf den Flug- und Schiffverkehr aus, sodass Zollkontrollen innerhalb des Raumes hier wegfallen. Zudem wurde neben den STAVA-Staaten sechs weiteren Ländern eine visafreie Einreise ermöglicht.

Nach einer weitrechenden Reform des Zollraums, unter anderem einer Überarbeitung der Visavergabe, trat Torassia zum 15. Januar 2521 dem Zollraum bei.

Mitgliedsstaaten des Zollraums

Orientiert am Merkmal des Wegfalls der Personenkontrollen an den Binnengrenzen gehören folgende Länder zum Akronoischen Zollraum:

Ausgeschlossene Teile des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

Einige Staaten gehören nicht mit ihrem gesamten Hoheitsgebiet dem Zollraum an. Es existieren folgende Ausschlüsse und Besonderheiten:

Lusslien

Lusslien hat bereits im Gründungsvertrag von 2519 bestimmt, dass "nur das akronoische Hoheitsgebiet des Königreichs“ dem Zollraum angehört (Art. 162 Gründungsvertrag).

Die akronoischen Überseegebiete Lussliens (nämlich Reunbel, Lussisches Antarktisgebiet, Königin-Amelie-Lande und die Telmaninseln) sowie die Überseeprovinzen Lussisch-Hamarien, Lussisch-Livithien und Lussisch-Elegenien gehören somit nicht zum Akronoischen Zollraum.

Torassia

Auch Torassia bestimmte im Beitrittsvertrag eine Beschränkung des Zollraums auf den akronoischen Teil der Republik. Damit gehören die Autonomen Republiken Kartatka, Neurythanien und Voronien sowie die Exklave Skela nicht zum Zollgebiet.

Grenzkontrollen

Ein typischer AZR-Binnengrenzübergang hat keine Grenzkontrollstelle und nur ein gemeinsames STAVA-Staatsschild mit dem Namen des Einreiselandes, wie hier zwischen Wotania und Dianien

Personenkontrollen

Im Akronoischen Zollraum werden keine dauerhaften Personenkontrollen durchgeführt. Fahrzeuge können jedoch weiterhin stichprobenartig kontrolliert werden. Das Abkommen sieht dazu folgende Maßnahmen nicht vor:

(2) Zur Durchsetzung einer freien, schnellen Personenbeförderung sind folgende Maßnahmen nur im Ausnahmefall vorgesehen:
  • Die Kontrolle jedes grenzüberschreitenden Fahrzeugs.
  • Die künstliche Behinderung des Verkehrsflusses zu Kontrollzwecken.
  • Grenzschließungen.
  • Einreiseverweigerungen.

Weiterhin möglich sind folgende Maßnahmen:

  • Die stichprobenartige Kontrolle einzelner Fahrzeuge.
  • Die Überprüfung verdächtiger Fahrzeuge an Grenzübergängen.
  • Einreiseverbote nach VIII

Auch für ausländische Fahrzeuge sind keine umfassenderen Kontrollen an Grenzen innerhalb des Raumes vorgesehen. Diese werden an Außengrenzen durchgeführt. Somit ist der Personenverkehr innerhalb des Mitgliedraumes erheblich vereinfacht, da es zu keinen Verzögerungen an Grenzübergängen oder langwierigen Kontrollen kommt. Bei Flügen innerhalb des akronoischen Zollraums finden nur Sicherheitskontrollen statt, keine Grenzkontrollen nach geltendem Recht. Diese werden nur bei Flügen von außerhalb des AZR durchgeführt.

Güterverkehr

Grenzkontrolle auf der KA2 nach dem wotanisch-osporischem Grenzübergang Jasek

Gütertransporte werden in zwei Bereiche eingeteilt: sogenannter Interner Güterverkehr (IGV), und externer Güterverkehr (EGV). IGV sind Gütertransporte welche aus einem Mitgliedsstaat stammen und sich im AZR bewegen. Diese werden nach 3.2 ebenso wie der Personenverkehr nicht kontrolliert. Sie können den AZR verlassen, müssen bei der Wiedereinreise allerdings mit Kontrollen an einer Außengrenze des Raumes rechnen, das heißt der interne Verkehr muss nicht im AZR bleiben, auch Transporte mit Start- und Zielort im AZR, welche diesen auf der Route jedoch verlassen, zählen als IGV.

EGV sind Gütertransporte aus Staaten, welche dem Zollraum nicht angehören, zum Beispiel aus anderen STAVA-Staaten. EGV kann innerhalb des Raumes nach nationalem Recht unabhängig kontrolliert sowie Einreisebestimmungen erhoben werden. Jedes Transportfahrzeug, welches sich im AZR bewegt, erhält einen Lieferschein. IGV erhält diesen in blau, EGV in rot. Die Lieferscheine werden an der Windschutzscheibe angebracht und an den Grenzübergängen elektronisch erfasst. IGV für den IGV sind keine Kontrollen vorgesehen. EGV kann auch innerhalb des AZR an jeder Staatsgrenze kontrolliert werden, dies ist aber nicht zwangsläufig bei jedem Fahrzeug vorgesehen und kann ebenso wie beim Personenverkehr nur stichprobenartig erfolgen.

Zwischen den Mitgliedsstaaten existieren keine Einreisebeschränkungen oder Zollstrafen für den Güterverkehr. Auch an Flughäfen wird Güterverkehr in IGV und EGV eingeteilt und innerhalb des Raumes nach geltenden Bestimmungen nicht kontrolliert.

Reiseverkehr

Visum

Personen, welche in den Akronoischen Zollraum einreisen möchten, benötigen ein Visum für den AZR, nationale Visa der einzelnen Mitgliedsstaaten gibt es keine. Dieses kann in jeder Auslandsvertretung der Mitgliedsstaaten, also in Botschaften der Dianischen Zentralrepublik, des Königreichs Groß-Lussliens sowie Ospor und Wotania beantragt werden. Visakontrollen finden nur bei der Einreise in den AZR statt, zwischen den Ländern gibt es keine Visakontrollen. Visa gelten immer für den gesamten Akronischen Zollraum. Ein Visum gilt grundsätzlich 90 Tage, für längere Aufenthalte muss eine Aufenthaltsgenehmigung in einem der AZR-Staaten beantragt werden, welche allerdings, sofern stattgeben, weiterhin Reisen im gesamten AZR erlaubt.

Visafreiheit für Mitgliedsstaaten des Staatenverbund Akronor

Artikel 45 der Charta des Staatenverbund Akronor garantiert den Verbundsbürgern die unbeschränkte Personenfreizügigkeit innerhalb des Staatenverbunds. Darüber hinaus erlaubt Artikel 15 die freie Aufnahme eines Berufes in einem Mitgliedsstaat. Diese Regelung gilt derzeit für folgende Staaten, die nicht Mitglied des Akronoischen Zollraums sind:

1 Als assoziiertem Mitglied werden Erkassien die gleichen Rechte zugestanden wie den anderen Vollmitgliedern des STAVA

Visa Kooperationsprogramm (VIKOP)

Ein ASyR-Terminal am Flughafen Lucziga-Aguresz-Shawtz.

Das Visa Kooperationsprogramm (kurz VIKOP) der Regierungen der Mitgliedsstaaten ermöglicht seit 2520 Bürgern ausgewählter Staaten die erleichterte Ausstellung von Visa für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen im Akronoischen Zollraum. Das Programm bezieht sich auf Tourismus-, Geschäfts- oder Transitaufenthalte von der Dauer unter drei Monaten und kommt mit einigen Anforderungen:

  • Der Reisende muss Staatsbürger eines der teilnehmenden Staaten sein
  • Es ist erforderlich, dass die Person einen biometrischen Reisepass besitzt.
  • Reisende müssen ihre Einreise mind. 3 Tage vorher elektronisch ankündigen und durch das Akronoischen System für Reisegenehmigung (ASyR) genehmigen lassen. Solch eine Genehmigung kostet derzeit 5 Akron.
  • Der AZR führt eine Schwarze Liste an Staaten, die eine Einreise über das VIKOP unmöglich machen. Personen mit Reisevergangenheit in Mandhu, Marenien, die IRB, die UAF, das Gebiet Daviens oder das Autonome Gebiet um Neu Weimar sind vom Kooperationsprogramm ausgeschlossen.

Eine Einreise mit ASyR-Visa ist aus folgenden Staaten möglich:

1 Gilt nur für paramurische Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Akor-sxe-Hat

Einreiseverbote

Die Mitgliedsstaaten des Akronoischen Zollraums haben weiterhin die Hoheit, Einreisebestimmungen wie Einreisebeschränkungen oder -verbote zu verhängen. Diese Regelungen können wie in anderen Staaten auch von den zuständigen Behörden erlassen werden, gelten aber automatisch für den gesamten Zollraum. Das zuständige Ministerium übermittelt die Daten nach Aussprechen der Regelung an die Partnerstaaten, die die Betroffenen an ihren eigenen Grenzen abweisen müssen.

Einzige Ausnahme von dieser Bestimmung sind diplomatische Vertreter, die auf Einladung des Regierungschefs oder des Staatsoberhauptes das Land betreten. Ihnen ist daraufhin allerdings eine Weiterreise über den Landweg untersagt und sie dürfen das Gastland nicht verlassen.

Einreisebeschränkungen gelten derzeit für Staatsangehörige Mandhus und der IRB. Ein Visum wird nur in Sonderfällen ausgestellt. Die Dianische Zentralrepublik erließ zudem ein Reiseverbot für Gebiete der ehemaligen DVD. Dieses gilt explizit nicht für den gesamten Zollraum, sondern nur für die Dianische Zentralrepublik.

Potentielle Mitglieder

Das Verfahren zur Aufnahme in den Akronoischen Zollraum besteht darin, dass die Akronoische Kommission bestimmte Kriterien bewertet. Zu diesen Kriterien gehören Grenzkontrollvorschriften, Infrastruktur und Organisation, Schutz personenbezogener Daten, Visa, Abschiebungen, polizeiliche Zusammenarbeit usw. Nach einer positiven Bewertung beschließen die Zollraum-Mitglieder des Akronoischen Gipfels einstimmig, das neue Mitglied aufzunehmen.

Nordakronor

Als die STAVA-Staaten zu Beginn 2519 über die Eingliederung des Akronoischen Zollraums in den STAVA verhandelten, waren die VSN, Torassia und Grundistan die einzigen Mitgliedstaaten, die das Abkommen nicht unterzeichnet hatten. Die nordakronoische Regierung legt einen großen Wert auf die eigene Grenzsicherheit und die eigenständige Kontrolle der Außengrenzen. Durch einen Beitritt ließen sich Menschenströme nach Nordakronor nicht verhindern und schwer nachverfolgen, erklärte Bundespräsident Dāvide Kāmit Nehīr 2519. Auch befürchtete die nordakronoische Regierung durch einen Beitritt leichteres Ziel für extremistischen Terrorismus zu werden, da trainierte terrorismuspsychologisch-investigative Ermittler an den Grenzen zu anderen Staaten des Staatenverbunds nicht mehr zum Einsatz kommen könnten.

Grundistan

Das Direktorium der Volksrepublik schloss einen Beitritt Grundistans zum Zeitpunkt der Gründung aus. Auch eine erneute Einladung im November 2520 wurde abgelehnt.

Kennzeichen

Jeder AZR-Mitgliedsstaat stattet am dem 1.3.2519 alle Fahrzeuge mit einem einheitlichen KfZ-Kennzeichen aus. Alle Staaten verfügen über die KfZ-Kennung AZR. Auf dem Kennzeichen ist sowohl eine AZR-Kennung sowie die Landesflagge angebracht. Dies dient der einfacheren Unterscheidung an Grenzübergängen. Zum 01.01.2520 wurde alle alten Kennzeichen in der dianischen Zentralrepublik an gewöhnlichen Fahrzeugen ungültig, in den anderen drei Mitgliedsstaaten ist eine Doppelverwendung möglich, das AZR-Kennzeichen wird bei Neuzulassungen ausgehändigt, wärend an allen anderen Fahrzeugen das alte Kennzeichen weiterverwendet werden kann. Ein Wechsel zum AZR-Kennzeichen ist ebenso möglich.

Grenzübergänge

Grenzübergänge zwischen den AZR-Mitgliedsstaaten bleiben weiterhin bestehen, sind aber nicht zwingend durchgehend besetzt. Die Besetzung liegt im Ermessen der jeweiligen Staaten. Grundsätzlich sind Grenzübergänge in zwei Fahrspuren aufgeteilt, wobei eine für externen Güterverkehr und die andere für internen Güterverkehr und Personenverkehr verwendet wird.

Jedes Land verfügt weiterhin über eine Grenzbehörde, welche die Kontrollen sowohl an internen Grenzen als auch an Außengrenzen des AZR in Kooperation mit Kräften aus anderen Ländern durchführt, damit die Außengrenzen stärker kontrolliert werden. Der akronoische Zollraum hat das Ziel, die einzelnen Grenzbehörden eng miteinander zu vernetzen und eine intensive Kooperation zu fördern.