Senat (Lusslien)

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Senat
Senaat
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Basisdaten
Sitz Nationalpalast, Lenn
Legislaturperiode 3 Jahre
Abgeordnete 80
Aktuelle Zusammensetzung
Vorsitz
 
Präsident Iwan Wildvank
Sitzverteilung
Sitzverteilung





   FG (13)
   TPL (32)
   LNP (3)
   AP (12)
   KFP (19)
   LDF (1)

Der Senat (Lussisch: Senaat) ist seit 2346 eine der beiden Kammern des Zweikammerparlaments von Lusslien. Die andere Kammer ist die Volksversammlung. Der Senat befindet sich im Nationalpalast in Lenn.

Infolge mehrerer Staatsreform sind die Befugnisse des Senats stark eingeschränkt, wobei das Zwei-Kammer-Gesetzgebungsverfahren zur Ausnahme und das Ein-Kammer-Gesetzgebungsverfahren zur Regel wurde. Außerdem werden die Senatoren seit 2503 nicht mehr direkt gewählt.

Seit 2503 ist der Senat lediglich ein Treffpunkt für die Vertreter der Provinzen des föderalen Lussliens mit 80 Senatoren. Der Senat hält 15 Sitzungen pro Jahr ab.

Zusammensetzung

Seit 2503 besteht der Senat aus 80 Mitgliedern, die von den einzelnen Provinzregierungen zu Beginn einer Legislaturperiode ernannt werden. Die Anzahl der Senatoren pro Provinz ist abhängig von der Bevölkerung, jede Provinz ist aber mit mindestens 3 Senatoren im Senat vertreten.

Provinz Einwohner Senatoren Regierungsparteien
Flagge Cardas.png Cardas 21.234.700 22 TPL, FG
Flagge Flotland.png Flotland 16.247.200 17 KFP, TPL
Flagge Surland.png Surland 10.823.200 11 TPL, FG
Flagge Haffenburk.png Haffenburk 12.283.400 13 AP, KFP
Flagge Vejl-Norkakyst.png Vejl-Norkakyst 7.251.000 8 AP, KFP
Lussisch-Hamarien.png Lussisch-Hamarien 1.845.100 3 KFP, LDF
Flagge Lussisch-Elegenien.png Lussisch-Elegenien 735.300 3 TPL, FG
Flagge Lussisch-Livitien.png Lussisch-Livithien 845.930 3 LNP

Die Zusammensetzung des lussischen Senats unterscheidet sich von anderen ähnlichen gesetzgebenden Organen, die Gliedstaaten vertreten. Die Mitglieder des Senats werden nicht gewählt - weder durch Wahlen noch durch die Landesparlamente - sondern von der jeweiligen Landesregierung ernannt. Sie verfügen nicht über ein freies Mandat und dienen nur so lange, wie sie ihren Staat vertreten, nicht für einen bestimmten Zeitraum. Wird auf Provinzebene eine neue Regierung gewählt, werden auch die Senatorenämter in der Regel neu besetzt. Dabei handelt es sich oft um ältere erfahrene Politiker aus der Provinz- oder Regionalpolitik.

Senatoren

Die lussische Verfassung legt vier Qualifikationen für Senatoren fest: Jeder Senator muss mindestens 18 Jahre alt sein, die lussische Staatsbürgerschaft besitzen, in den vollen Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte kommen und seinen Wohnsitz in Lusslien haben. Ursprünglich lag das Mindestalter für die Wahl zum Senator bei 40 Jahren; dieses wurde 2465 auf 21 Jahre und schließlich 2503 auf 18 Jahre gesenkt. Da die Senatoren über kein freies Mandat verfügen, müssen sie keinen Amtseid abgelegt werden.

Bestimmte Ämter sind mit dem Amt des Senators unvereinbar. Ein Mitglied des Senats kann nicht gleichzeitig Mitglied der Volksversammlung sein, und die Abgeordneten müssen ihren Sitz in der Volksversammlung aufgeben, um in den Senat zu gelangen.

Eine weitere wichtige Unvereinbarkeit beruht auf der Gewaltenteilung. Ein Senator, der als Minister ernannt wird, hört auf, im Senat zu sitzen, und wird ersetzt, solange er Minister ist. Wenn er jedoch als Minister zurücktritt, kann er in den Senat zurückkehren. Ein Senator kann nicht gleichzeitig auch Beamter oder Mitglied der Justiz sein. Ein Beamter, der in den Senat gewählt wird, hat jedoch Anspruch auf politischen Urlaub und muss nicht als Beamter zurücktreten. Es ist auch nicht möglich, gleichzeitig Mitglied des Akronoischen Parlaments zu sein.

Präsident und Präsidium

Dem Senat sitzt der Präsident des Senats vor, der bei der ersten Sitzung des Jahres neu gewählt wird. Er stammt traditionell aus der Regierungsmehrheit und nimmt gemeinsam mit dem Präsidenten der Volksversammlung in der protokollarischen Rangordnung hinter dem König den zweiten Platz ein (wobei der Vorzug dem älteren Präsidenten gewährt wird). Der Präsident leitet die Plenarsitzung, sorgt für Ordnung in der Versammlung und für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er sitzt ebenfalls dem Präsidium vor.

Präsident des Senats ist seit dem 15. Januar 2520 Iwan Wildvank (KFP).

Funktionen

Vor der Verfassungsrevision von 2465 hatten die Volksversammlung und der Senat die gleichen Befugnisse und in beiden Versammlungen musste ein Gesetz verabschiedet werden, wobei die Senatoren im Durchschnitt älter (Mindestalter: 40 Jahre) und erfahrener als die Abgeordneten (Mindestalter: 25 Jahre) waren.

Seit 2465 ist dies nicht mehr der Fall. Der Senat übt nach wie vor gleichberechtigt mit der Kammer bestimmte Kompetenzen in einer begrenzten Anzahl von Angelegenheiten aus, die in drei Hauptbereiche unterteilt sind: den institutionellen, den internationalen und den juristischen Bereich. Man spricht in dieser Hinsicht vom integralen oder vollkommenen Zweikammersystem.

In den anderen Bereichen kann sie immer noch das Gesetz diskutieren und Änderungen vorschlagen, aber das letzte Wort hat die Volksversammlung. Dies wird als virtueller oder unvollkommener Bikameralismus bezeichnet.

Schließlich gibt es einige wenige Bereiche, in denen nur die Volksversammlung zuständig ist. Diese Angelegenheiten umfassen Haushalts- und Rechnungswesengesetze, die Festlegung des Armeekontingents, die Vorschriften über die zivil- und strafrechtliche Haftung der Minister und die Gewährung der Einbürgerung.

Die zweite Phase Staatsreform sieht eine weitere Reduzierung der Senatskompetenzen nach den Landes und Provinzialwahlen vom 17. August 2503 vor. Die Restkategorie - bis dahin die der virtuellen Zweikammergesetze - wird zur Kategorie der Einkammergesetze, für die das Repräsentantenhaus unter Ausschluss des Senats die alleinige Zuständigkeit hat. Sogenannte Zweikammergesetze sind somit erschöpfend aufgelistet und erst recht reduziert worden. Damit bleibt der Senat gleichberechtigt mit der Kammer vor allem für alle Fragen der Staatsform zuständig. Diese Verringerung der Arbeit der Senatoren geht mit einer Verringerung der Zahl der Sitzungen einher, die in der Geschäftsordnung auf fünfzehn pro Jahr vorgesehen ist. Darüber hinaus ist der Senat nach der revidierten Verfassung von 2503 nun ein "nichtständiges Gremium".