Vertrag von Narolava

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Der Vertrag von Narolava (offiziell Vertrag von Narolava zur Änderung der Kompetenzen und der Sitzzuteilung des Akronoischen Parlaments) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den damals 7 Mitgliedstaaten des Staatenverbund Akronor.

Der Vertrag reformierte und definierte die Sitzzuteilung im Akronoischen Parlament neu und regelte die Kompetenzen des Parlaments.

Vertragstext

Artikel 1

(1) Das Akronoische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommission.

(2) Das Akronoische Parlament setzt sich aus Vertretern der Verbundsbürgerinnen und Verbundsbürger zusammen, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für 6 Monate gewählt werden.

(3) Die Mitgliederanzahl des Akronoischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten.

(4) Die Bürgerinnen und Bürger sind im Akronoischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit fünf Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 180 Sitze.

(5) Das Akronoische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Artikel 2

(1) Die Sitzzuteilung der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität.

(2) Jeder Mitgliedstaat erhält ungeachtet seiner Bevölkerungszahl 5 Sitze.

(3) Hinzu kommt etwa ein Sitz pro Tranche, die sich nach der Bevölkerungszahl des Mitgliedstaats richtet

a) ein Sitz pro 500.000 Einwohner bei einer Bevölkerung bis zu 20 Millionen Einwohner
b) ein Sitz pro 750.000 Einwohner bei einer Bevölkerung zwischen 20 und 80 Millionen Einwohner
c) ein Sitz pro 1.000.000 Einwohner bei einer Bevölkerung über 80 Millionen Einwohner

(4) Die in Artikel 2 Absatz (3) genannte Aufschlüsselung erfolgt als Vorlage für die Sitzverteilung, die genaue Zuteilung wird vertraglich geregelt und an externe Faktoren angepasst.

(5) Die Vertragspartner einigen sich auf folgende Sitzverteilung:

  • Dianische Zentralrepublik, 74 Sitze
  • Königreich Groß-Lusslien, 101 Sitze
  • Volksrepublik Grundistan, 13 Sitze
  • Republik Ospor, 31 Sitze
  • Republik Torassia, 134 Sitze
  • Vereinigte Staaten von Nordakronor, 180 Sitze
  • Reichsrepublik Wotania, 100 Sitze

a) Das Akronoische Parlament setzt sich demnach aus 633 Abgeordneten zusammen, zuzüglich des Präsidenten.

Artikel 3

(1) Der Akronoische Rat schlägt dem Akronoischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Akronoischen Parlament. Das Akronoische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Akronoische Rat dem Akronoische Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Akronoische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.

(2) Die Amtszeit des Kommissionspräsidenten beträgt 6 Monate.

(3) Die Kommission ist als Kollegium dem Akronoischen Parlament verantwortlich. Das Akronoische Parlament kann einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen.

(4) Der Misstrauensantrag gegen die Akronoische Kommission erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Akronoischen Parlaments.

Erweiterungen

Mit der Aufnahme Livoniens am 19.10.2519 und in Vorbereitung der anstehenden Akronorwahl wurde die Sitzzuteilung gemäß Artikel 2, Absatz 3 auf die livonischen Sitze erweitert. Gemäß Artikel 2, Absatz 2 und 3 erhält Livonien damit 42 Sitze.