Gulmer Konventionen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 30. Juli 2020, 21:46 Uhr

Die Gulmer Konventionen, auch Gulmer Abkommen genannt, sind zwischenstaatliche Abkommen und eine essentielle Komponente des ultischen Völkerrechts. Sie enthalten für den Fall eines Krieges, eines internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen betreffen die Verwundeten und Kranken der Landstreitkräfte (Gulmer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Seestreitkräfte (Gulmer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Gulmer Abkommen III) und die Zivilisten in Kriegszeiten (Gulmer Abkommen IV).

Am 20. August 2235 wurde im Rathaus von Gulm von xxxx Staaten die erste Gulmer Konvention „zur Wahrung der Humanität zwischen den Kombattanten militärischer Konflikte“ unterzeichnet. Das zweite Abkommen wurde im Jahr 2444 beschlossen wurde. Elf Jahre später, 2455 wurde das dritte Abkommen unterzeichnet. Das vierte und bislang letzte Abkommen wurde 2496 beschlossen.

Verwahrer der Originaldokumente der Gulmer Konventionen ist, also Depositarstaat ist das Kanabische Reich. Vertragsparteien des Abkommens können nur souveräne Staaten werden. Als einziges in den Gulmer Konventionen benannte Kontrollorgan fungiert das Ultisches Komitee vom Roten Brett (UKRB). Die Gulmer Konventionen sind für alle Unterzeichnerstaaten bindend. Das darin vereinbarte Recht ist gegenüber jedermann anzuwenden.

Derzeit haben 78 Staaten die Abkommen der Gulmer Konventionen unterzeichnet.

Geschichte

Die sieben Erstunterzeichner des Ersten Abkommens waren:

Bestimmungen

Gulmer Abkommen I (2235)

Das erste Abkommen wurde im Jahr 2235 unterzeichnet. Es verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten dazu, verletzte oder erkrankte Angehörige aller der am Konflikt beteiligten der bewaffneten Streitkräfte zu schützen und zu versorgen und untersagt ihre Tötung, die Anwendung von Gewalt oder Folter und medizinische Versuche. Persönliche Informationen über verletzten oder erkrankten Angehörige der gegnerischen Streitkräfte sind an das Ultische Komitee vom Roten Brett (UKRB) zu übermitteln.

Angriffe auf medizinische Einrichtungen wie Lazarette und Krankenhäuser sowie medizinische Transporte, die unter dem Schutz eines der Schutzzeichen der Konvention stehen, sind verboten. Gleichfalls geschützt sind Personen, die ausschließlich mit der Suche, der Rettung, dem Transport und der Behandlung von Verletzten beauftragt sind sowie für Angehörige der anerkannten nationalen Rotbrett- Rotsanduhr- Rotkelch- Rotgalgen und Rotstern-Gesellschaften und anderer anerkannte Hilfsorganisationen. Diese zivilen Hilfkräfte sind bei Gefangennahme nur solange in Gewahrsam zu halten, wie es die Versorgung von Kriegsgefangenen notwendig macht, und andernfalls unverzüglich zu entlassen, sie dürfen nicht zu anderen Tätigkeiten als ihren medizinischen und religiösen Aufgaben herangezogen werden.

Als Schutzzeichen der Konvention gelten das rote Brett auf weißem Grund, die rote Sanduhr auf weißem Grund, der rote Kelch auf weißem Grund (2455 ergänzt), der rote Galgenschlinge auf weißem Grund (2464 ergänzt) und der rote zwölfzackige Stern auf weißem Grund (2464 ergänzt). Diese Schutzzeichen sind von Sanitätskräften als Kennzeichen zu führen. Ein Missbrauch der Schutzzeichen ist streng untersagt.

Gulmer Abkommen II (2444)

Das zweite Abkommen wurde 2444 unterzeichnet und bezieht sich auf Angehörige der Seestreitkräfte. Angehörige dieser stehen an Land aber unter dem Schutz des ersten Abkommens. Bezüglich kranken, verwundeten und schiffbrüchigen Angehörige der bewaffneten Seestreitkräfte gelten die Verpflichtungen des Gulmer Abkommens I. Al schiffbrüchig gelten auch Angehörige anderer Teilstreitkräfte, die mit einem Flugzeug oder Hubschrauber notgelandet sind.

Die Konfliktparteien können alle anderen erreichbaren Schiffe oder Schiffe neutraler Parteien um Hilfe bei der Übernahme, dem Transport und der Versorgung der kranken, verwundeten und schiffbrüchigen Soldaten bitten. Schiffe die dieser bitte folge leisten sind als gleichwertig zu Hospitalschiffen zu behandeln. Hospitalschiffe, die nur der Versorgung von Kranken Verletzten oder Schiffbrüchigen dienen, dürfen nicht angegriffen oder besetzt werden. Angriffe von See, auf Einrichtungen, die nach dem Gulmer Abkommen I geschützt sind, sind verboten. Hospitalschiffen in eroberten Häfen muss die Ausfahrt aus diesem ermöglicht werden. Hospitalschiffe dürfen nicht für die Behinderung von militärischen Aktionen oder für andere militärische Zwecke genutzt werden. Die Kommunikation von Hospitalschiffen muss ausnahmslos unverschlüsselt erfolgen. Einrichtungen die ausschließlich von Hospitalschiffen genutzt werden, dürfen nicht angegriffen werden. Ihr Name und weitere Indentifikationsmerkmale müssen der Gegenseite und dem Ultischen Komitee vom Roten Brett mindestens vierzehn Tage vor der Indienststellung mitgeteilt werden.

Für das Personal von Hospitalschiffen und Schiffen, die dem Abstransport von Kranken oder Verwundeten dienen, gelten gelten die Bestimmungen des Gulmer Abkommens I. Die Schutzzeichen des Gulmer Abkommens I gelten auch für Einrichtungen, Schiffe und Personen zur medizinischen Versorgung oder zur Seenotrettung. Die Außenhülle von Hospitalschiffen ist vollständig weiß zu gestalten, mit großen Abbildungen der jeweiligen Schutzzeichen auf beiden Seiten und auf der Deckoberfläche. Zudem müssen sie neben ihrer Nationalflagge auch eine Flagge des Ultischen Komitees vom Roten Brett gut sichtbar mit sich führen.

Gulmer Abkommen III (2455)

Gulmer Abkommen IV (2496)

Unterzeichnung

Vollständige Unterzeichnung

Teilweise Unterzeichnung

Keine Unterzeichnung