Gulmer Konventionen

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Die Gulmer Konventionen, auch Gulmer Abkommen genannt, sind zwischenstaatliche Abkommen und eine essentielle Komponente des ultischen Völkerrechts. Sie enthalten für den Fall eines Krieges sowie eines internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen betreffen die Verwundeten und Kranken der Landstreitkräfte (Gulmer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Seestreitkräfte (Gulmer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Gulmer Abkommen III) und die Zivilisten in Kriegszeiten (Gulmer Abkommen IV).

Am 20. August 2235 wurde im Rathaus von Gulm von acht Staaten die erste Gulmer Konvention „zur Wahrung der Humanität zwischen den Kombattanten militärischer Konflikte“ unterzeichnet. Das zweite Abkommen wurde im Jahr 2444 beschlossen wurde. Elf Jahre später, 2455 wurde das dritte Abkommen unterzeichnet. Das vierte und bislang letzte Abkommen wurde 2496 beschlossen.

Verwahrer der Originaldokumente der Gulmer Konventionen, also Depositarstaat, ist das Kanabische Reich. Vertragsparteien des Abkommens können nur souveräne Staaten werden. Als einziges in den Gulmer Konventionen benannte Kontrollorgan fungiert das Ultisches Komitee vom Roten Brett (UKRB). Die Gulmer Konventionen sind für alle Unterzeichnerstaaten bindend. Das darin vereinbarte Recht ist gegenüber jedermann anzuwenden.

Derzeit haben 76 Staaten die Abkommen der Gulmer Konventionen unterzeichnet.

Geschichte

Die acht Erstunterzeichner des Ersten Abkommens waren:

Bestimmungen

Gulmer Abkommen I (2235)

Das erste Abkommen wurde im Jahr 2235 unterzeichnet. Es verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten dazu, verletzte oder erkrankte Angehörige aller der am Konflikt beteiligten der bewaffneten Streitkräfte zu schützen und zu versorgen und untersagt ihre Tötung, die Anwendung von Gewalt oder Folter und medizinische Versuche. Persönliche Informationen über verletzten oder erkrankten Angehörige der gegnerischen Streitkräfte sind an das Ultische Komitee vom Roten Brett (UKRB) zu übermitteln.

Angriffe auf medizinische Einrichtungen wie Lazarette und Krankenhäuser sowie medizinische Transporte, die unter dem Schutz eines der Schutzzeichen der Konvention stehen, sind verboten. Gleichfalls geschützt sind Personen, die ausschließlich mit der Suche, der Rettung, dem Transport und der Behandlung von Verletzten beauftragt sind sowie für Angehörige der anerkannten nationalen Rotbrett- Rotsanduhr- Rotkelch- Rotgalgen und Rotstern-Gesellschaften und anderer anerkannte Hilfsorganisationen. Diese zivilen Hilfkräfte sind bei Gefangennahme nur solange in Gewahrsam zu halten, wie es die Versorgung von Kriegsgefangenen notwendig macht, und andernfalls unverzüglich zu entlassen, sie dürfen nicht zu anderen Tätigkeiten als ihren medizinischen und religiösen Aufgaben herangezogen werden.

Als Schutzzeichen der Konvention gelten das rote Brett auf weißem Grund, die rote Sanduhr auf weißem Grund, der rote Kelch auf weißem Grund, der rote Galgenschlinge auf weißem Grund (2455 ergänzt) und der rote zwölfzackige Stern auf weißem Grund (2455 ergänzt). Diese Schutzzeichen sind von Sanitätskräften als Kennzeichen zu führen. Ein Missbrauch der Schutzzeichen ist streng untersagt.

Gulmer Abkommen II (2444)

Das zweite Abkommen wurde 2444 unterzeichnet und bezieht sich auf Angehörige der Seestreitkräfte. Angehörige dieser stehen an Land aber unter dem Schutz des ersten Abkommens. Bezüglich kranken, verwundeten und schiffbrüchigen Angehörige der bewaffneten Seestreitkräfte gelten die Verpflichtungen des Gulmer Abkommens I. Al schiffbrüchig gelten auch Angehörige anderer Teilstreitkräfte, die mit einem Flugzeug oder Hubschrauber notgelandet sind.

Die Konfliktparteien können alle anderen erreichbaren Schiffe oder Schiffe neutraler Parteien um Hilfe bei der Übernahme, dem Transport und der Versorgung der kranken, verwundeten und schiffbrüchigen Soldaten bitten. Schiffe die dieser bitte folge leisten sind als gleichwertig zu Hospitalschiffen zu behandeln. Hospitalschiffe, die nur der Versorgung von Kranken Verletzten oder Schiffbrüchigen dienen, dürfen nicht angegriffen oder besetzt werden. Angriffe von See, auf Einrichtungen, die nach dem Gulmer Abkommen I geschützt sind, sind verboten. Hospitalschiffen in eroberten Häfen muss die Ausfahrt aus diesem ermöglicht werden. Hospitalschiffe dürfen nicht für die Behinderung von militärischen Aktionen oder für andere militärische Zwecke genutzt werden. Die Kommunikation von Hospitalschiffen muss ausnahmslos unverschlüsselt erfolgen. Einrichtungen die ausschließlich von Hospitalschiffen genutzt werden, dürfen nicht angegriffen werden. Ihr Name und weitere Indentifikationsmerkmale müssen der Gegenseite und dem Ultischen Komitee vom Roten Brett mindestens vierzehn Tage vor der Indienststellung mitgeteilt werden.

Für das Personal von Hospitalschiffen und Schiffen, die dem Abtransport von Kranken oder Verwundeten dienen, gelten gelten die Bestimmungen des Gulmer Abkommens I. Die Schutzzeichen des Gulmer Abkommen I gelten auch für Einrichtungen, Schiffe und Personen zur medizinischen Versorgung oder zur Seenotrettung. Die Außenhülle von Hospitalschiffen ist vollständig weiß zu gestalten, mit großen Abbildungen der jeweiligen Schutzzeichen auf beiden Seiten und auf der Deckoberfläche. Zudem müssen sie neben ihrer Nationalflagge auch eine Flagge des Ultischen Komitees vom Roten Brett gut sichtbar mit sich führen.

Gulmer Abkommen III (2455)

Das dritte Abkommen wurde 2455 unterzeichnet und befasst sich mit der Behandlung von Kriegsgefangenen.

Kriegsgefangene sind gemäß dem Abkommen, Personen die in die Hand einer Kriegspartei gefallen sind und die zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  1. Angehörige der bewaffneten Streitkräfte einer Konfliktpartei sowie Angehörige von Milizen und Freiwilligeneinheiten die Teil der bewaffneten Streitkräfte sind.
  2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligeneinheiten einschließlich bewaffneter Widerstandsgruppen, die zu einer Konfliktpartei gehören, sofern sie unter dem einheitlichen Kommando einer verantwortlichen Person stehen, durch ein von weitem erkennbares Kennzeichen identifiziert werden können, ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten.
  3. Angehörige anderer regulärer bewaffneter Streitkräfte, die einer Regierung beziehungsweise Institution unterstehen, die durch die inhaftierende Partei nicht anerkannt ist.
  4. Personen, die die bewaffneten Streitkräfte begleiten, ohne selbst diesen anzugehören. Zivile Angehörige der Besatzung von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter und Mitarbeiter von Unternehmen, die mit der Versorgung der Streitkräfte oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragt wurden sind dabei miteingeschlossen.
  5. Angehörige der Besatzungen von Handelsschiffen und zivilen Flugzeugen der beteiligten Konfliktparteien, sofern sie durch andere internationale Bestimmungen keinen weitergehenden Schutz genießen.
  6. Einwohner von nicht besetzten Gebieten, die, ohne sich in regulären Einheiten zu organisieren, beim Eintreffen der gegnerischen Seite spontan bewaffneten Widerstand geleistet haben, wenn sie ihre Waffen offen tragen und dabei die Bestimmungen der Gulmer Konventionen einhalten.

Wenn Unklarheit über den Status einer inhaftierten Person besteht, dann ist diese solange nach den Bestimmungen des Gulmer Abkommens III zu behandeln, bis der Status durch ein eine zuständige Gerichtsbarkeit geklärt wurde.

Kriegsgefangene müssen in jeder Situation human behandelt werden. Die Tötung, jede Gefährdung der Gesundheit, Gewaltanwendung, Folter, Verstümmelung, medizinische Experimente, Bedrohung, Beleidigungen, Erniedrigungen und das öffentliche Zurschaustellen, ebenso Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen sind verboten und gelten als Kriegsverbrechen. Das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Ehre von Kriegsgefangenen sind unter allen Umständen zu schützen. Bei Befragungen müssen Kriegsgefangene nur ihren Namen und Vornamen, ihren Dienstgrad, ihr Geburtsdatum sowie ihre Identifizierungsnummer oder vergleichbare Informationen nennen. Die Konfliktparteien sind verpflichtet, Kriegsgefangene mit Ausweisdokumenten zur Identitätsfeststellung auszustatten. Im Besitz von Kriegsgefangenen befindliche Gegenstände, Dienstgradabzeichen, Schutzausrüstung sowie andere militärische Ausrüstung und Dokumente eingeschlossen, dürfen nicht konfisziert werden. Davon ausgenommen ist jegliche Bewaffnung der Inhaftierten. Kriegsgefangene müssen schnellstmöglich mit ausreichend Abstand zum Kampfgebiet untergebracht werden.

Sofern die hygienischen und gesundheitlichen Bedingungen ausreichend sind, ist eine Unterbringung der Gefangenen in geschlossenen Lagern erlaubt. Die Inhaftierten müssen dabei mit qualitativ sowie quantitativ ausreichender Nahrung und Kleidung versorgt werden und zudem während der gesamten Haftzeit eine entsprechende medizinische Versorgung erhalten. Für die Kriegsgefangenen müssen Kantinen, religiöse Einrichtungen und Möglichkeiten für sportlichen Aktivitäten bereitgestellt werden. Die inhaftierende Partei muss den Gefangenen auch auch bei besonderen religiösen Bedürfnissen die freie Ausübung der Religion ermöglichen.

Alle Gefangenen sind entsprechend den militärischen Gepflogenheiten und ihrem Rang und Alter zu behandeln. Kriegsgefangene unterer Dienstgrade sind verpflichtet, Offizieren der inhaftierenden Partei den gebotenen Respekt zu erweisen. Offiziere unter den Gefangenen sind hierzu nur gegenüber höher gestellten Offizieren der inhaftierenden Partei und dem Lagerkommandanten verpflichtet. Wenn ihr Alter und ihr gesundheitlicher Zustand es zulässt, dürfen Kriegsgefangene der unteren Dienstgrade, zur Arbeit herangezogen werden, Unteroffiziere aber nur zu nichtkörperlichen Tätigkeiten. Bei Offizieren darf der Arbeitsdienst nur freiwillig erfolgen. Erlaubt sind Bau- und Reparaturarbeiten im Lager, landwirtschaftliche Arbeit, handwerkliche Arbeit, Handel, künstlerische Betätigung und andere Dienstleistungen und Verwaltungstätigkeiten. Dabei dürfen die Tätigkeiten weder militärischer Nutzen für die gefangennehmende Partei bieten, noch (solange kein Einverständnis des Gefangenen besteht), gefährlich oder gesundheitsschädlich sein. Die Arbeitsbedingungen der Inhaftierten müssen mit denen der Zivilbevölkerung in der Region vergleichbar sein, die Gefangenen sind zudem für ihre Arbeit angemessen zu entlohnen, sei es mit Geld oder mit Sachgütern. Der Text des Gulmer Abkommens III muss jederzeit für jeden Gefangenen zugänglich in seiner Muttersprache zugänglich sein.

Kriegsgefangenen müssen von der inhaftierenden Partei eine monatliche Zahlung erhalten, die in Abhängigkeit vom Rang einem Betrag in der Landeswährung im Wert von sechs Balm für Soldaten unterer Dienstgrade, neun Balm für Unteroffiziere und zwischen 40 und 55 Balm für Offiziere verschiedener Ränge entsprechen soll. Für die Gefangenen muss die Möglichkeit bestehen, Briefpost zu empfangen und zu versenden sowie Geld- und Warensendungen zu empfangen. Die Gefangenen dürfen als Vertretung gegenüber der inhaftierenden Partei Repräsentanten wählen. Kriegsgefangene sind ihren Rechten in juristischen Fragen den Angehörigen der gefangennehmenden Seite gleichgestellt und unterliegen vollständig dem Militärrecht dieser. Als Sanktionen sind Kollektivstrafen und körperliche Bestrafungen verboten. Fluchtversuche, ob erfolgreich oder erfolglos, dürfen nicht sanktioniert werden.

Wenn ihr Zustand und die Konfliktlage es zulassen, so müssen schwer verwundete oder schwer erkrankte Kriegsgefangene noch vor Ende des Konflikts in ihre Heimat gebracht werden. Nach dem Ende des Konfliktes müssen alle Kriegsgefangenen entlassen werden. Dabei muss den Gefangenen durch die inhaftierende Partei die Rückkehr in ihre Heimat ermöglicht werden. Die Konfliktparteien müssen zum gemeinsamen Informationsaustausch ein Auskunftsbüro und in einem neutralen Land eine zentrale Agentur für Kriegsgefangene einrichten. Auf Anfrage kann auch das Ultisches Komitee vom Roten Brett die Organisation einer solchen Agentur übernehmen.

Gulmer Abkommen IV (2496)

Das vierte Abkommen wurde 2496 unterzeichnet und befasst sich mit dem Schutz der Zivilbevölkerung in militärischen Konflikten.

Unterzeichnung

Vollständige Unterzeichnung

Teilweise Unterzeichnung

Keine Unterzeichnung